Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Schadensersatz bei Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen: Ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann allenfalls darauf gerichtet sein, dem Schädiger die Benutzung des unbefugt erlangten oder verwerteten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu verbieten, so der BGH (I ZR 161/16):

Dem durch die rechtswidrige Verwertung von Betriebsgeheimnissen Verletzten steht gemäß § 17 Abs. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3a, 9 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Schadensersatz zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 28/06, GRUR 2009, 603 Rn. 22 = WRP 2009, 613 – Versicherungsuntervertreter). Gleichfalls in Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB.

Der Inhalt des Ersatzanspruchs richtet sich jeweils nach den §§ 249 ff. BGB. Der Verletzte kann mithin gemäß § 249 Abs. 1 BGB Folgenbeseitigung (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 17 Rn. 58) oder gemäß § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld verlangen. Dabei kann er den ihm entstandenen Schaden auf dreifache Weise berechnen, also seinen konkreten Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns geltend machen, seinen Schaden nach der entgangenen berechnen oder die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen (…) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit entschieden, dass ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch in besonderen Ausnahmefällen darauf gerichtet sein kann, dass dem Verletzer eine gewisse Zeit verboten wird, wettbewerbliche Vorteile aus einem vorangegangenen unlauteren Verhalten zu ziehen.

So können nach dieser älteren Rechtsprechung in Fällen der unlauteren Mitarbeiterabwerbung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes durch Naturalrestitution Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, die darauf gerichtet sind, zu verhindern, dass durch die Abwerbung ein unlauterer Vorteil erlangt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1961 – I ZR 26/60, GRUR 1961, 482, 483 = WRP 1961, 212 – Spritzgußmaschine; Urteil vom 21. Dezember 1966 – Ib ZR 146/64, GRUR 1967, 428, 429 – Anwaltsberatung I; Urteil vom 19. Dezember 1971 – I ZR 97/69, GRUR 1971, 358, 359 = WRP 1971, 224 – Textilspitzen; Urteil vom 23. April 1975 – I ZR 3/74, GRUR 1976, 306, 307 – Baumaschinen). Auch in Fällen der unlauteren Abwerbung des Kundenstamms hat es der Senat in der Vergangenheit in besonders gravierenden Fällen gebilligt, mithilfe eines Belieferungsverbots den unlauter erlangten Vorteil wieder auszugleichen (…)

Jedenfalls kann ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen allenfalls darauf gerichtet sein, dem Schädiger die Benutzung des unbefugt erlangten oder verwerteten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu verbieten (vgl. Goldmann in Harte /Henning, UWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 106).

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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