Salz ist … Salz

Die Menschen werden in ihren Ernährungsgewohnheiten zunehmend bewusster und achten mehr und mehr auf „natürlichkeit“. Entsprechend versuchen Unternehmen diese Werbegruppe auch zu erreichen. Ein Anbieter von „Natursalz“ wollte sich mit der Folgenden Aussage gegenüber raffiniertem Salz hervorheben:

„Häufig gehen auch viele im ursprünglichen Salz enthaltenen Mineralien und Spurenelemente bei der maschinellen Weiterverarbeitung verloren.“

Das OLG Hamm (4 U 200/09) erteilt dem eine Abfuhr: Diese Aussage ist, in dieser Form, unsachlich:

Zu Recht rügt der Kläger aber auch hier wiederum die Unsachlichkeit der Gegenüberstellung. Denn der Verbraucher kann mit dieser Verlustmeldung nichts anfangen, solange ihm nicht gesagt wird, welche Mineralien und Spurenelemente verloren gehen. Angesichts des Umstandes, dass Salz schlechthin aus Natriumchlorid besteht und in erster Linie salzen soll, ist es für den Verbraucher rein von Interesse zu wissen, was denn konkret verloren geht. Dies ist vor allem auch wieder deshalb von Bedeutung, weil Kochsalz ja Jod und Fluor zugeführt wird, was bei dem Salz der Beklagten gerade nicht der Fall ist. Die Werbeaussage erweckt aber den Eindruck, als wiese Kochsalz gegenüber dem Salz der Beklagten nur Defizite auf.

Allerdings wird damit noch keine Irreführung des Verbrauchers begründet – wohl aber eine Unsicherheit:

Auch das reicht zwar wiederum nicht zur Irreführung aus, weil die beanstandete Aussage eben keine Gesamtgegenüberstellung der Bestandteile ist. Dass durch die Raffinade dem Salz aber Bestandteile entzogen werden, ist gerade der Sinn der Raffinade. Deshalb kann man den Satz nicht in toto als falsch bezeichnen. Auch hier wird wiederum geschickt mit der Verbrauchervorstellung gearbeitet, dass regelmäßig durch Behandlung der Lebensmittel wertvolle Zusatzstoffe verloren gehen. Auch dies reicht für eine Irreführung wiederum nicht aus, weil die verloren gegangenen Stoffe nicht genannt werden. Auch der Kläger kann keine konkrete Verbrauchervorstellung umreißen, die die beanstandete Werbeaussage fälschlicherweise erweckt. Es bleibt aber dabei, dass die Werbeaussage aufgrund ihrer fehlenden Nachprüfbarkeit beim Verbraucher unsichere Vorstellungen darüber erweckt, wie denn Vorteile und Nachteile der gegenübergestellten Salze abzuwägen sind. Die Beklagte verlässt damit das Gebot der Sachlichkeit bei Warenartenvergleichen, indem sie ihrem Salz ohne nähere Rechtfertigung einen positiveren Anstrich gibt als dem Kochsalz.

Hinweis: In Zeiten, in denen in Politik und Alltag über die „Lebensmittelampel“ und Aufklärung bzgl. der Essgewohnheiten gestritten wird, fand ich das Urteil mit seinen Ausführungen über etwas so alltägliches und profanes wie Kochsalz durchaus interessant. Insbesondere die subtile Methode, mit der hier gearbeitet wurde, die ja – wie das Gericht zu Recht feststellt – einerseits gerade nicht irreführend ist, andererseits aber sehr wohl Verunsicherung, also Misstrauen, beim Verbraucher weckt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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