Rechtsberatung: Unzulässige Beratung aus dem Ausland

Wer in Deutschland ohne entsprechende Erlaubnis Rechtsberatung betreibt, verstößt auch gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Beratung aus dem Ausland erfolgt.

In dieser Entscheidung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln über die Frage zu entscheiden, ob das Rechtsberatungsgesetz auch Anwendung findet, wenn der Berater im Ausland lebt und nur von dort aus tätig wird. Das Rechtsberatungsgesetz sieht vor, dass in Deutschland rechtsberatende Tätigkeiten – außer durch Rechtsanwälte – grundsätzlich nur von solchen Personen ausgeübt werden dürfen, denen hierfür in einem besonderen Verfahren eine förmliche Erlaubnis erteilt wurde. Auslöser der Entscheidung war die eines Rechtsanwalts. Dieser hatte den Beklagten, einen Deutschen mit Wohnsitz im niederländischen Vaals nahe Aachen, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte war Vorsitzender einer niederländischen Stiftung, die Schuldnerberatung betrieb. Er korrespondierte für einen in Deutschland wohnhaften Steuerschuldner mit einer deutschen Steuerberaterin. Der Briefkopf der Stiftung enthielt neben der Anschrift in Vaals auch eine Aachener Adresse als „Postanschrift in Deutschland“. In ihrem in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt warb die Stiftung damit, „bundesweit“ tätig zu sein.

Die Unterlassungsklage des Rechtsanwalts hatte vor dem OLG Erfolg. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Rechtsberatungsgesetz u. a. den Zweck verfolge, eine ausreichende Qualifikation der Anbieter von rechtsberatenden Diensten zu gewährleisten. Dieser Zweck gebiete die Anwendung des Gesetzes auch, wenn ein Deutscher aus dem Ausland heraus in Deutschland tätig werde. Das Verhalten des Beklagten, der als nicht zugelassener Rechtsbeistand in Deutschland Mandanten in solchen Angelegenheiten berate, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten, laufe dem Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zuwider. Dem stehe weder entgegen, dass das niederländische Recht keine entsprechende Verbotsnorm kenne, noch fordere europäisches Recht eine andere Betrachtungsweise (OLG Köln, 6 U 65/03, n.rkr.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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