Preisangabenverordnung: Was ist ein Schaufenster im Sinne der PAngV?

Grundsätzlich – mit gewissen Ausnahmen, etwa wenn üblicherweise erst ein Angebot erstellt wird – muss man gemäß der Preisangabenverordnung Preisaushänge vornehmen, die in einem Schaufenster auszuhängen sind, sofern eines vorhanden ist. Doch wann liegt ein Schaufenster vor? Ist bereits jede Fensterfläche nach außen als ein Schaufenster anzusehen? Das OLG Hamburg (5 U 169/11) sagt dazu: Nein. Mit gutem Grund:

Allein der Umstand, dass die Fensterfront Einblick in die Geschäftsräume gewährt, kann nicht ausreichen. Schutzgegenstand der Preisangabenverordnung sind stets konkrete Leistungsangebote, nicht jedoch die allgemeinen geschäftlichen Verhältnisse des Anbieters. Deshalb ist jedenfalls in diesem Zusammenhang eine funktionale Betrachtung des Merkmals eines „Schau“Fensters geboten. Selbst wenn es so sein sollte, dass der Passant die Ausstattung und Atmosphäre der Geschäftsräume der Klägerin durch das Fenster sehen und möglicherweise sogar typische Beratungssituationen beobachten kann, verwirklicht dies nicht ein „Leistungsangebot“, wie dies […] vorausgesetzt wird.

Diese Auffassung findet sich auch in der Literatur zum Thema und ist berechtigt. Alleine dass ein Fenster vorhanden ist, spricht noch nicht für ein Schaufenster. Dabei sind solche Fenster verbreitet, hier wurde um einen Bestattungsbetrieb gestritten, vormals ging es um ein Fitnessstudio und auch ein Tätowierer musste sich hierum schon streiten.

Im Fazit gilt: Die Abmahnwut mancher Verbände macht selbst bei vollkommen lebensfremden Fragen keine Ausnahme. Dabei ist die Preisangabenverordnung keineswegs lebensfremd oder schwer zu handhaben. Was aber im Wettbewerb mitunter daraus gemacht wird ist schlicht abwegig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.