Der Bundesgerichtshof (I ZR 61/14) hat sich zur Umsetzung der Preisangabenverordnung bei Bestattern geäußert und hierbei unter anderem festgestellt:
Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.
Dabei führt der BGH aus, dass sich dies zwar weder aus der Verordnung noch aus der zu Grunde liegenden Richtlinie ergibt, sich gleichwohl aber im Zuge der Auslegung aufdrängen soll:
Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut (…) nicht, dass für den Fall, dass ein End- oder Gesamtpreis nicht angegeben werden kann, die Art der Preisberechnung mitzuteilen ist. Dies hat entgegen der Annahme der Revision jedoch nicht zur Folge, dass der Beklagte nur darüber zu informieren hätte, welche weiteren Leistungsbestandteile kostenpflichtig sind. Vielmehr hat er auch die Art der Preisberechnung mitzuteilen. Hierzu gehören die Beträge, die er bei der Berechnung der Überführungskosten einsetzt. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung (…)
Man mag durchaus darüber streiten, der BGH hat es aber nun abschliessend klar gestellt, somit ist es zu beachten: Jedenfalls dann, wenn konkret mit Preisen so geworben wird, dass eine Entscheidung für ein Angebot getroffen werden kann, sind die konkreten Berechnungsparameter für Zusatzleistungen anzugeben, es reicht nicht, darauf hinzuweisen, dass Zusatzkosten anfallen und wofür.
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