PKW-EnVKV: Zum Begriff des „Modell“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

Der (I ZR 119/13) konnte sich zur Frage äußern, wann Werbung für ein Modell im Sinne des § 5 Abs. 1 anzunehmen ist. Dies ist mit dem BGH der Fall der Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Damit wurde die Anwendbarkeit der PKW- durchaus etwas praxisnäher ausgestaltet.

Allgemeine Typenbezeichnung reicht nicht

Mit dem BGH besteht die Verpflichtung zur Angabe der offiziellen CO2-Emissionen nur bei einer Werbung für bestimmte Modelle neuer Personenkraftwagen, dies übrigens sowohl nach der früheren als auch nach der aktuellen Fassung der Verordnung. Das bedeutet, dass das beworbene Modell hinreichend konkretisiert sein muss und reine Typenbezeichnungen gerade nicht ausreichen:

Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell“ im Sinne dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ge-gebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Diese Definition stimmt in der Sache mit der in Art. 2 Nr. 11 der 1999/94/EG enthaltenen Begriffsbestimmung überein, wonach der Ausdruck „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Per-sonenkraftwagens bezeichnet.

Konkret: Werbung für „SLK“ löst keine Informationspflicht nach PKW-EnVKV aus

Der BGH untermauert dies auch direkt mit einem konkreten Beispiel, so dass die abstrakten Ausführungen greifbar werden:

Nach den im zweiten Rechtszug nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gibt es von dem mit der von der Klägerin beanstandeten Werbeschrift beworbenen Personenkraftwagen „Mercedes-Benz SLK“ etwa mit dem „SLK 200“, dem „SLK 250“ und dem „SLK 350“ mehrere Varianten bzw. Versio-nen und damit auch mehrere Modelle. Eine Verpflichtung zur Angabe der gemäß § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu machenden Angaben hätte für die Beklagte danach nur dann bestanden, wenn sie etwa für das Modell „Merce-des-Benz SLK 200“ geworben hätte. Das ist in der angegriffenen Werbung nicht der Fall, die nur allgemein das Fahrzeug „Mercedes-Benz SLK“ zum Gegenstand hat, ohne ein konkretes Modell im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung anzuführen.

Gegenargumente

Keine andere Sichtweise durch § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV

Dieser Sichtweise des BGH steht § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV ausdrücklich nicht entgegen:

Danach können bei einem Fahrzeugtyp wegen Unterschieden in der Motorleistung oder im Hubraum auch in unterschiedlichem Umfang CO2-Emissionen auftreten. Diesem Umstand trägt die in § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG enthaltene Regelung Rechnung. Diese Vorschriften lassen aber keinen Rückschluss darauf zu, was unter einem Modell im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abschnitt I der Anlage 4 der Pkw-EnVKV zu verstehen ist.

Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 PKW-EnVKV

Die Revision hat die Ansicht vertreten, Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 zur Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung gehe insoweit über die Richtlinie 1999/94/EG hinaus, als sie abweichend von Anhang IV Unterabsatz 3 dieser Richtlinie die Angabe der CO2-Werte auch dann für entbehrlich halte, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben werde. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Der Anhang IV der Richtlinie 1999/94/EG knüpft an die in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltene Regelung an, die ihrerseits eine auf bestimmte Personenkraftwagenmodelle bezogene Werbung voraussetzt. Die in ihrem Unterabsatz 3 enthalte-ne Bestimmung, wonach der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden muss, wenn in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen wird, dient insoweit lediglich der Klarstellung. Sie rechtfertigt daher nicht den Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall die CO2-Emissionen angege-ben werden müssen. Dies gilt umso mehr deshalb, weil nicht ersichtlich ist, welcher Wert oder Wertebereich in einem solchen Fall angegeben werden sollte.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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