PKW-EnVKV: Informationspflichten bei Youtube-Video

Das Landgericht Wuppertal (12 O 25/14) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Pflichtangaben (hier zum CO2-Ausstoss) gemäß bei einem verlinkten Werbespot auf einzuhalten sind. Das Gericht kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem solchen Spot um eine „Ausstellung“ des PKW handelt die zur Angabe der Pflichtinformationen zwingt.

Aus der Entscheidung:

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Beklagte durch den Hinweis auf ihrer Homepage und den YouTube-Film das Auto schon zum Kauf angeboten hat. Denn Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 Pkw- betrifft nicht nur das Anbieten zum Kauf im Internet, sondern auch das bloße Ausstellen eines Fahrzeugs dort. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass an einer einmal getroffenen Entscheidung vielfach auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht verankerten Auswahlkriterien wie der CO2-Effizienz besteht die Gefahr, dass eine diesbezügliche Information, wenn sie nicht schon bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich der in Betracht kommenden Fahrzeuge vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012 – I-20 U 49/12, zitiert nach […]). Ausgestellt aber hat die Beklagte das Fahrzeugmodell durch den entsprechenden Hinweis auf ihrer Homepage und den anzuklickenden Film auf YouTube.

Gemäß §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II Pkw-EnVKV müssen beim Ausstellen neuer Personenkraftwagen auch im Internet die in Abschnitt II Nr. 1,2 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV im Einzelnen vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen gemacht werden. Diese Angaben hat die Beklagte weder in Zusammenhang mit der Abbildung des Fahrzeugs auf ihrer Homepage noch in dem Videoclip gemacht, obwohl sie hierzu verpflichtet war. Die folgte für die Beklagte daraus, dass für ein bestimmtes Modell im Sinne der jeweiligen Legaldefinitionen in § 2 Nr. 14, 15, 16 Pkw-EnVKV und nicht lediglich für eine Fabrikmarke geworben wurde. Mit der Überschrift „Das NEUE Jaguar F-type R Coupé – 550 PS“ wurde für ein durch Angaben über „Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens“ konkretisiertes Neuwagen-Modell geworben. In diesem Fall besteht ohne weitere Voraussetzung eine Kennzeichnungspflicht (Pkw-EnVKV Anlage 4 Abschnitt II Nr. 1). Selbst bei einer schlichten Pauschalwerbung für eine oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, besteht die Kennzeichnungspflicht, wenn zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14.09.2006 – 1 U 41/06, zitiert nach […]).

Bei der Werbung der Beklagten handelte es sich um „in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial“ im Sinne der §§ 2 Nr. 10, Nr. 11, 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Es informierte über die Modellbezeichnung, das und die Motorleistung eines neuen Personenkraftwagens, des Jaguar F-type Coupé. Die Veröffentlichung des Videos auf dem YouTube-Channel der Beklagten diente der Vermarktung und Werbung. Das zeigt sich vor allem daran, dass das Video durch eine Verlinkung auf der Internetseite der Beklagten abrufbar war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Videoclip nicht den audiovisuellen Mediendiensten zuzuordnen, die gemäß § 5 Abs. 2 EnVKV von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. Nach Art. 1 a der RL 2010/13/EU muss der Hauptzweck audiovisueller Mediendienste die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit sein. Das streitgegenständliche Video diente hingegen allein Werbezwecken. Wie der Erwägungsgrund 22 der RL 2010/13/EU zeigt, sollen kurze Werbespots nicht unter den Begriff der audiovisuellen Dienste fallen, da hier die audiovisuellen Inhalte lediglich eine Nebenrolle spielen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. Im Übrigen definiert Art. 1 Buchstabe g der RL 2010/13/EU einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf als einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird. Ein solcher Mediendienstanbieter, also eine natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden (Art. 1 Buchstabe d der RL 2010/13/EU), ist bei YouTube nicht vorhanden, insbesondere ist die Beklagte selbst nicht als solcher anzusehen. Eine redaktionelle Verantwortung, worunter bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung anhand eines Katalogs zu verstehen ist (Art. 1 Buchstabe c der RL 2010/13/EU), ist bei einem Werbespot auf YouTube nicht gegeben. Hier war allein die Beklagte für ihre Werbung unter Nutzung dieser Internetplattform verantwortlich.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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