Personenbeförderungsgesetz: Unerlaubte Personenbeförderung – der Fall Uber Pop

Allmählich sammeln sich einstweilige Verfügungen gegen Fahrer, die über den Dienst „Uber Pop“ Fahrleistungen anbieten. So sind aktuell zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts Frankfurt (2-06 O 318/14, 2-06 O 342/14) bekannt geworden, mit denen Fahrern untersagt wurde

„im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt.“

Es geschieht damit nun, was schon länger zu erwarten war – die juristische Auseinandersetzung verschiebt sich immer mehr in Richtung der einzelnen Fahrer. Im hart umkämpften Taxigeschäft, in dem Abmahnungen und Testfahrten zum geschäftlichen Alltag gehören, eine wenig überraschende Entwicklung. Im Folgenden ein Blick auf die rechtliche Lage für Fahrer.

Grundsätzliche Rechtsfragen des Personenbeförderungsgesetzes

Das Personenbeförderungsgesetz dient, sehr grob erklärt, der Regulierung der Personenbeförderung. Dabei ist eine Genehmigungspflicht für die entgeltliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr vorgesehen (§§2, 46ff. Personenbeförderungsgesetz); dabei ist Gelegenheitsverkehr die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, soweit es sich nicht um Linienverkehr handelt. Allerdings ist der Anwendungsbereich selbstverständlich eingeschränkt und betrifft keine rein privaten Fahrten und Fahrgemeinschaften. Dies findet man im §1 Personenbeförderungsgesetz, der sich gerafft wie folgt liest:

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen (…) mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen (…) mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (…)

Dabei ist das Personenbeförderungsgesetz auch dann nicht anzuwenden, wenn das Entgelt die Betriebskosten der Fahrt zwar nicht übersteigt, gleichwohl aber ein geschäftsmäßiges Handeln vorliegt.

Das Personenbeförderungsgesetz ist seit Jahrzehnten Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen, auch des Bundesverfassungsgerichts. Inzwischen hat sich eine sehr differenzierte aber in bestimmten Bereichen auch äusserst strenge Rechtsprechung etabliert, ohne deren Kenntnis das Thema nur schwierig zu greifen ist.

Probleme für Fahrer bei Angeboten wie Uber Pop mit dem Personenbeförderungsgesetz

Man kann es vereinfachen: Wenn das vereinbarte Entgelt für die Fahrt die Betriebskosten nicht übersteigt, wird man gar nicht erst in den Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes gelangen. Aber: Hierbei funktionieren keine „Tricks“. Es spielt keine Rolle, ob man das, was man da erhält, nun „“ nennt, „Geschenk“ oder sonst wie fantasievoll umbenennt – mit dem Gesetz blicken die Gerichte schlichtweg darauf geblickt, welche wirtschaftlichen Vorteile man mittelbar aus der Beförderung zieht. Bereits mit Blick auf die Preise von Uber Pop wird man ernsthaft bezweifeln können, ob das noch im Bereich der Betriebskosten liegt, die vielleicht mit 30cent/Kilometer anzusetzen wären – das kann hier aber offen bleiben.

Denn bei Fahrvermittlungsdiensten wie Uber Pop kann man ganz anders argumentieren: Der Dienst wird, er muss ja irgendwie finanziert werden, immer einen Anteil an dem Fahrauftrag erhalten. Dieser Anteil wird, so die einfache betriebswirtschaftliche Logik, immer oberhalb der reinen Betriebskosten liegen, da der Fahrer sonst ein Minusgeschäft fährt. Da aber auch mittelbare wirtschaftliche Vergünstigungen zu berücksichtigen sind, kann dieser Anteil dem Fahrer zugerechnet werden, wenn man die Auffassung vertritt, dass der Fahrer sich durch diesen Anteil an Uber den mittelbaren Vorteil des Fahrgeschäfts (und weiterer Geschäfte in Zukunft) sichert. Diese Argumentation löst bei den Betroffenen reflexartige Ablehnung aus, entspricht aber nach meiner Erfahrung der weiten Auslegung der Gerichte im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes.

Das Ergebnis dieser Argumentation ist, dass man gezwungenermaßen immer im Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes agiert, selbst wenn man nur 30cent/Kilometer abrechnen würde. Sobald man dann im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes agiert, ist zu sehen, dass eine Genehmigungspflicht besteht – gegen die dann verstossen wird.

Konsequenzen der Verstöße

Mit ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Regeln zur Genehmigungspflicht marktregulierende im Sinne des §4 Nr.11 UWG. Verstöße sind damit abmahnfähige Wettbewerbsverstöße, die durch die Fahrer selbst begangen werden. Es droht also auf der einen Seite eine – auf der anderen Seite eine . Dabei ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro problemlos angezeigt.

Wird man erwischt?

Bestenfalls naiv ist es, zu glauben dass man nicht erwischt wird. Dieser fromme Glaube zeugt von Unkenntnis des hart umkämpften Geschäfts: Kontrollfahrten sind im Taxigewerbe, gerade in Ballungszentren, ein ständiges Thema. Im ständigen Streit zwischen Taxi-Anbietern und Mietwagen-Betreibern gönnt man sich keinen Raum zum atmen und gerade die Taxiverbände werden ihre Ressourcen höchstwahrscheinlich schnell auf ungenehmigte Fahrer solcher Dienste ausrichten können.

Am Rande: Versicherungsfragen bedenken!

Ich bin als Wettbewerbsrechtler tätig, Versicherungsrecht ist nicht mein Kerngebiet – insoweit möchte ich nur kurz darauf hinweisen, dass ich mir vorstellen kann, dass es im Falle eines Unfalls ganz erhebliche Probleme machen kann, wenn man seinen rein privat versicherten PKW für (ungenehmigte) geschäftsmässige Personenbeförderung einsetzt und seine Versicherung nicht informiert. Dabei dürfte es nach meiner Einschätzung auch keine Rolle spielen, ob man „nur ein paar Euro“ umgesetzt hat: Es drängt sich geradezu auf, dass in einem solchen Fall, insbesondere wenn der Fahrgast verletzt wird, die eigene KFZ-Versicherung alles andere als begeistert sein wird.

Fazit

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht drohen berechtigte und kostenintensive Abmahnungen – daneben stellen sich im Falle eines Unfalls empfindliche versicherungsrechtliche Fragen. Fahrer sollten sich gut überlegen, ob es die Sache wert ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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