Personenbeförderung & Wettbewerbsrecht: Zur Werbung eines Mietwagenunternehmers

Das (6 U 101/14) hatte sich gleich mit zwei klassischen werberechtlichen Konstellationen zu beschäftigen: Ein Mietwagenunternehmer hatte Anzeigen geschaltet, bei sich vor Ort in Form einer Werbetafel und dann noch in einem Telefonbuch, wo seine Einträge in der Kategorie „Taxiunternehmen“ erschienen war. In ersterem Fall sah er eine zulässige Werbung, in letzterem wollte er sich damit verteidigen, dass es sich um einen Fehler des Telefonbuch-Anbieters gehandelt hat.

Verantwortlichkeit für Telefonbucheinträge

Das OLG stellt klar, dass bei fehlerhaften Telefonbucheinträgen, die auf einem Fehler des Anbieters beruhen, gleichwohl eine Rechtsverletzung des Beworbenen vorliegen kann. Dies läuft dann aber weder über die noch über §8 IV UWG (zu letzterem gibt es entsprechende BGH-Rechtsprechung, manche Landgerichte nehmen dies häufig fehlerhaft an), sondern über das heute geltende Modell der Verkehrsverletzung:

Die Antragsgegnerin haftet aber jedenfalls wegen Verletzung einer wettbewerblichen Verkehrspflicht für die fehlerhaften Einträge. Unstreitig war ihr aufgrund der Beanstandung der Ordnungsbehörde Anfang 2013 bekannt, dass die für sie geschalteten Einträge in den Verzeichnissen fehlerhaft waren und einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellten. Dann entsprach es aber dem Gebot fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 S. 1 UWG), dafür zu sorgen, dass die Einträge berichtigt wurden.

Sprich: Man hat die Pflicht, seine gebuchten Einträge zu kontrollieren und darf Fehler nicht sehenden Auges hinnehmen. Das ist nichts neues, aber immer wieder überraschend für Betroffene Unternehmen.

Vergleich mit Taxi?

Selbstverständlich ist eine allgemein vergleichende Werbung, soweit sie sachlich korrekt ist, nicht zu untersagen. An der Betriebsstätte hatte der Mietwagenunternehmer allerdings diese Werbung

An den Betriebsstätten der Antragsgegnerin waren von außen sichtbare Werbetafeln angebracht, auf denen es sinngemäß, jeweils in Verbindung mit der Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin, hieß:

„Taxi?
Mietwagen?
Vergleichen Sie!“

Das aber war durchaus so zu verstehen, dass auch Taxileistungen angeboten werden – und eben dies ist unzulässig:

Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Werbung an den Betriebsstätten der Antragsgegnerin ebenfalls einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG darstellt. Allein der Umstand, dass der Begriff „Taxi“ mit Fragezeichen versehen ist, schließt nicht das Missverständnis eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise aus, dass die Antragsgegnerin Taxidienstleistungen anbietet. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin die Werbung so gemeint hat, dass sie lediglich zu einem Vergleich zwischen den Preisen für ein Taxi und ihren Preisen auffordern wollte. Der plakative Hinweis „? Taxi ?“ kann aber auch so verstanden werden, dass sich die Antragsgegnerin damit an Kunden wendet, die ein Taxi suchen und ihnen zu verstehen gibt, dass sie sowohl Taxen als auch Mietwagen anbietet.

Man merkt also: Auch eine kurz gefasste Werbung kann sich zu einem Wettbewerbsverstoß entwickeln.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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