Der Bundesgerichtshof (I ZR 33/16) konnte nochmals bekräftigen, dass es sich bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, um eine Berufsausübungsregelung handelt, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln:
Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient (OLG Hamburg, VRS 119, 138). Danach ist die Vorschrift dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) zu regeln (Heinze in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., § 47 Rn. 17; zu § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – I ZR 191/11, GRUR 2013, 412 Rn. 15 = WRP 2013, 486 – Taxibestellung).
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