Ordnungsgeld: Organisationsverschulden des Geschäftsführers bei Online-Angeboten

Das (6 W 31/17) konnte sich mit der Problematik nochmals auseinander setzen, dass man als Händler auf manchen Plattformen damit konfrontiert sein kann, sein Angebot einzustellen, das dann durch die Plattform in wettbewerbswidriger Weise verändert wird – wie soll man damit umgehen? Das OLG sagt nun: Regelmässige, werktägliche Kontrollen genügen:

Darüber hinaus hat auch der (…) betont, dass es dem über die Plattform B Anbietenden im Grundsatz zuzumuten ist, die Angebote regelmäßig zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Frage des Verschuldens im Rahmen des § 890 ZPO. (…) Dieser Verpflichtung ist die Schuldnerin in hinreichendem Umfang nachgekommen. Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet, zumal es der Gläubigerin freisteht, entsprechende Verstöße auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber zu unterbinden.

Die Entscheidung hat weitreichende Beachtung verdient, da sich durchaus bei Plattformen wie Amazon die Frage stellt, wie man weiter Handel treiben möchte, ohne durch Ordnungsgelder ruiniert zu werden – die Absegnung werktäglicher Kontrolle mit Klarer Ansage, man könne ja auch gegen den Plattformbetreiber vorgehen, ist insoweit zumindest ein wenig Hilfe.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.