OLG Hamm: Zum Streitwert bei Unterlassungsklage gegen unverlangte Werbeschreiben

Das Oberlandesgericht Hamm (9 W 23/13) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welcher Streitwert bei einer Unterlassungsklage gegen ein unverlangtes Werbeschreiben per Post (man hatte der Zusendung vorher ausdrücklich widersprochen) angezeigt ist. Das Landgericht Bielefeld (18 O 119/12) hatte hier vorher noch einen Streitwert von 10.000 Euro als angezeigt gesehen – daraus machte das OLG dann allerdings am Ende 4.000 Euro. Das OLG stellt dabei korrekt klar, dass das Unterlassungsinteresse bewertet werden muss, dass bei unerwünschten Faxen und Emails, die mehr Arbeitsaufwand und ggfs. eigene Kosten beim Empfänger verursachen, von einem höheren Streitwert auszugehen ist – die entsprechende Rechtsprechung ist damit nicht übertragbar. Ein Streitwert von max. 1000 Euro wurde aber auch abgelehnt, da ein solcher Streitwert regelmäßig zu niedrig sein wird:

Zwar belästigt unerwünschte Werbung per Post oder E-Mail den Adressaten. Die hierdurch für die Klägerin konkret verursachte Behinderung des Geschäftsbetriebs sowie die hierdurch verursachten Kosten sind jedoch vergleichsweise gering. Anders als bei der unerwünschten Faxwerbung wird weder der Faxanschluss der Klägerin blockiert noch entstehen Druckkosten. Auch der von der Klägerin angeführte Personal- und Verwaltungsaufwand ist als sehr gering zu bewerten. Die Schreiben bedürfen keiner besonderen Sachbearbeitung oder Beantwortung, es besteht die einfache Möglichkeit, sie zu entsorgen oder unbearbeitet zu lassen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine Flut an Schreiben versandt hat. Vielmehr hat die Klägerin insoweit konkret lediglich vier Schreiben innerhalb von knapp sechs Monaten genannt.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es sich bei den unerwünscht zugesandten Schreiben um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handele, begründet dies keinen höheren Streitwert. Zwar wird bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbe-E-Mail als rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen (BGH, NJW 2009, 2958f; ähnlich auch OLG Hamm MMR 2005, 378; Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 823 Rdn. 132). Begründet wird dies damit, dass unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens beeinträchtige, insbesondere sei mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden (vgl. insoweit BGH, a.a.O.). Selbst wenn mit dieser Begründung auch die von der Beklagten unverlangt zugesandten Schreiben als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen würden, sind die Auswirkungen dieses Eingriffs auf den Betrieb der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen kaum wahrnehmbar.

Soweit vereinzelt für Unterlassungsklagen gegen unerwünschte E-Mail- oder Telefaxschreiben im Einzelfall höhere Streitwerte für angemessen erachtet wurden (vgl. insoweit OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06; OLG Hamm, MMR 2005, 378), steht dies der hier vorgenommenen Bewertung des Unterlassungsinteresses des Klägerin nicht entgegen. Zwar hat die Beklagte die genannten Schreiben mit einer gewissen Regelmäßigkeit an die Klägerin versandt, dennoch ist die durch vier Schreiben in sechs Monaten verursachte Belästigung der Klägerin als vergleichsweise gering anzusehen (vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 30.11.2004, Az.: VI ZR 65/04).

Ein Streitwert in der Größenordnung von unter 1.000,00 € – wie die Beklagte ihn in ihrer Beschwerde unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen (z.B. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262f; KG Berlin, JurBüro 2002, 371) für gerechtfertigt erachtet – würde allerdings das Unterlassungsinteresse der Klägerin ebenfalls nicht angemessen berücksichtigen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich – anders als in den zitierten Entscheidungen – um eine Unterlassungsklage und nicht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Belästigungen der Beklagten gegenüber der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, wenn auch nicht häufig, so aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgt sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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