Rein zur inhaltlichen Klarstellung: Das UWG wurde im Dezember 2015 umfassend überarbeitet, wobei die Struktur der Normen ganz erheblich überarbeitet wurde. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift ist weiterhin grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß, findet sich nun aber in §3a UWG, während es vorher §4 Nr.11 UWG war. Aus meiner Sicht ändert sich im Übrigen nichts, insbesondere ist die bisherige Rechtsprechung hierzu 1:1 übertragbar, die einzige Ergänzung ist das Kriterium der Spürbarkeit, das schon vorher im UWG enthalten war und nun explizit an dieser Stelle erwähnt wird. Die bisherigen Beiträge auf unserer Seite müssen aber entsprechend zur Kenntnis genommen werden, dass sich die Norm geändert hat.
Frühere Fassung bis Dezember 2015 (§4 Nr.11 UWG)
Unlauter handelt insbesondere, wer (…) einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Fassung seit Dezember 2015 (§3a UWG)
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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