Markenrecht: Zum markenrechtlichen Schutz geografischer Herkunftsangaben

Der (I ZR 86/13) hat klargestellt, dass die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlichen, sondern (nunmher) vielmehr einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vermitteln. Mit dieser Feststellung wird nicht nur dogmatisch eine Klarstellung vorgenommen, sondern auch die Möglichkeit der Aktivlegitimation erweitert. Man verlässt nun die doch recht engen Vorgaben des UWG und bietet jedem die entsprechenden Ansprüche, der berechtigter Nutzer der geografischen Herkunftsangabe ist:

Vor Inkrafttreten des Markengesetzes war der Schutz geografischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und gegen Rufanlehnung und -ausbeutung rein wettbewerbsrechtlich begründet (…) Von dieser Sichtweise sind die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums im Anschluss an den wettbewerbsrechtlich verankerten Schutz geografischer Herkunftsangaben auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes ausgegangen. (…) Für diese wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise des Schutzes geografischer Herkunftsangaben besteht nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen (…), das (…) am 1. September 2008 in Kraft getreten ist, keine Veranlassung mehr. Vielmehr hat sich der Schutz geografischer Herkunftsangaben nach dem Markengesetz zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz fortentwickelt (…) Danach bestehen gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 MarkenG nunmehr auch bei geografischen Herkunftsangaben die in den §§ 18 bis 19c MarkenG geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, Vorlage und Besichtigung, Sicherung von Schadensersatzansprüchen und Urteilsbekanntmachung. Anders als im Wettbewerbsrecht steht der Schadensersatzanspruch nicht dem Mitbewerber, sondern dem berechtigten Nutzer der geografischen Herkunftsangabe zu. Dieser muss keineswegs Mitbewerber des Verletzers sein (…)

Die Entscheidung sollte letztlich in Ihrer Wirkung was das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen bei geografischen Herkunftsangaben angeht nicht unterschätzt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.