Lockangebote: Zur Bewerbung von Waren mit begrenztem Vorrat

Beim Oberlandesgericht Hamm (4 U 69/15) ging es um die Frage, inwieweit das Bewerben eines Angebots wettbewerbswidrig ist, zu dem gar nicht genug Vorrat vorhanden ist („Lockangebot“). Vorliegend ist die Entscheidung bereits deswegen nicht überraschend, wenn man sieht, dass der Unternehmer schon gar keinen Vorrat des beworbenen Produkts bereit hielt. Darüber hinaus bietet das OLG eine gute Zusammenfassung zum Thema Lockangebot.

Lockangebot: Informationspflicht über mangelnde Vorratshaltung

Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt nicht die mangelnde Vorratshaltung durch den Unternehmer, sondern die mangelnde Aufklärung des Kunden über die Produktverfügbarkeit in den Mittelpunkt des Unlauterkeitsvorwurfes (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., Anhang zu § 3 Abs. 3 Rdnr. 5.3). Die – ursprünglich für den stationären Handel und die klassische Prospekt- oder Katalogwerbung konzipierte (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18) – Regelung gilt auch für Angebote im Internet (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des BGH vom 07.04.2005 – I ZR 314/02 – (Internet-Versandhandel), hier zitiert nach . Die Entscheidung betrifft zum einen nicht die Regelung in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, sondern das Irreführungsverbot in § 5 Abs. 5 UWG idF vom 03.07.2004, das allerdings eine vergleichbare Zielrichtung hatte wie Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; zum anderen führt der BGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich aus, dass dieses Irreführungsverbot auch für die Werbung im Internet galt (BGH, a.a.O., Rdnrn. 17 ff). Soweit der BGH in der genannten Entscheidung davon spricht, dass dieses Irreführungsverbot für die Internetwerbung „in modifizierter Weise“ galt (BGH, a.a.O., Rdnr. 19), ist dieser Formulierung keineswegs zu entnehmen, dass bei der Internetwerbung geringere Anforderungen an den Verbraucherschutz zu stellen waren oder zu stellen sind als bei vergleichbaren Fallkonstellationen im stationären Handel. Der BGH macht mit dieser Formulierung lediglich auf die tatsächlichen Unterschiede zwischen dem Internet-Versandhandel und dem stationären Handel aufmerksam; er weist der Sache nach lediglich darauf hin, dass es im Versandhandel naturgemäß nicht um die Frage der Möglichkeit gehen kann, eine beworbene Ware sofort in einem Ladenlokal erwerben und mitnehmen zu können, sondern um die Frage, ob die beworbene Ware in dem Sinne sofort verfügbar ist, dass der Versandhändler sie unverzüglich an den Kunden versenden kann (BGH, a.a.O., Rdnrn. 19, 20). Den Ausführungen des BGH in der genannten Entscheidung ist sogar zu entnehmen, dass der Verkehr besonders hohe Erwartungen an die inhaltliche Richtigkeit von Internetangeboten im Hinblick auf die Warenverfügbarkeit hat, weil Angebote im Internet – anders als z.B. Angebote in einem gedruckten Katalog – ständig aktualisiert werden können (BGH, a.a.O., Rdnr. 20).

Kein Privileg für Internetshops

Es ist auch keinesfalls so, dass für Internetshops andere Regeln gelten nur weil der Käufer (vermeintlich) leichter aus dem heraus kommt:

Die von dem Verfügungsbeklagten vertretene Auffassung, Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf Angebote im Internet nicht anwendbar, weil ein Internetkunde bei Nichtverfügbarkeit der beworbenen Ware schlicht Abstand von dem Kauf nehmen könne, indem er ihn nicht mehr weiterverfolge, während ein unlauter „angelockter“ Kunde im stationären Handel noch eine besondere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein Ladenlokal, das er einmal betreten habe, wieder zu verlassen, ohne etwas zu kaufen, oder in besonderem Maße geneigt sei, ein anderes Produkt zu erwerben, „weil er ohnehin gerade im Ladenlokal sei“, wird gerade durch den hier zu beurteilenden Sachverhalt widerlegt. Hätte hier ein Kaufinteressent nach dem Erhalt der Bestätigungs-E-Mail um 15:31 Uhr den Kaufpreis sofort – namentlich im Wege des Online-Banking – überwiesen, um einen sofortigen Versand des bestellten Fahrrades auszulösen, wäre er nach dem Erhalt der weiteren E-Mail um 16:18 Uhr in besonderem Maße geneigt gewesen, auf den Vorschlag, ersatzweise ein anderes Produkt zu erwerben, einzugehen, um eine – aus Sicht von Verbrauchern oftmals mühevolle – Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages zu vermeiden.

Anpassungspflicht für Online-Shops?

Leider hat sich das OLG – mangels Notwendigkeit – nicht mehr zur Frage geäußert, ob der Shop laufend angepasst werden muss wenn Ware immer weniger wird (hiervon ist aber ohnehin auszugehen):

Es kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG einen Unternehmer verpflichtet, ein Internetangebot anzupassen, während sein Warenvorrat erwartungsgemäß langsam zur Neige geht (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18a). Angesichts der vom BGH in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich hervorgehobenen ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist es nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jedenfalls unzulässig, ein Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen. Gegen dieses Verbot hat der Verfügungsbeklagte verstoßen. Sein Online-Shop enthielt noch am 03.12.2014 das Warenangebot für ein Elektrofahrrad des Modells „#####“ mit der Rahmengröße „54“, obwohl der Verfügungsbeklagte an diesem Tage – unstreitig – über ein solches nicht mehr verfügte.

Pauschaler Hinweis auf begrenzte Ware genügt nicht

Ein pauschaler Hinweis auf begrenzte Vorräte ist eben nicht ausreichend, da damit ja gerade ein vorhandener Vorrat behauptet wird:

Der Hinweis darauf, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien, genügte zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden Warenvorrates nicht. Der Verkehr versteht diesen Hinweis – im Gegenteil – gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zuzuwarten.

Gleichartige Ware kann entlasten!

Wenn gleichartige Ware lieferbar ist, kann dies allerdings den Händler entlasten – blöd für den Unternehmer hier war nur, dass er auch dies nicht leisten konnte.

Fazit zum Lockangebot

Die Bewerbung eines nicht vorhandenen (lieferbaren) Angebots sollte man schlichtweg unterlassen. Der allgemeine Hinweis „begrenzter Vorrat“ ist dabei eher schädlich als nützlich wie der vorliegende Fall zeigt, da damit ja eben ein nicht vorhandener Vorrat behauptet wird. Letztich wird man immer darauf achten müssen, dass klar kommuniziert wird ob und welcher Vorrat vorhanden ist – Falschaussagen werden regelmäßig wettbewerbsverstöße darstellen.

Dazu auch bei uns: OLG Koblenz zu Lockangeboten

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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