LG Düsseldorf: Social-Media-Plugins möglicher Weise unzulässig

Eine aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf (12 O 151/15, hier als PDF), herbeigeführt durch eine der Verbraucherzentrale, sorgt für Aufsehen: Die Entscheidung geht in die Richtung, dass ein unreflektierter Einsatz von Social-Media-Plugins wie dem Facebook-Like-Button einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Der Kollege Schwenke hat bereits bei Allfacebook die Entscheidung sehr umfassend kommentiert, daher möchte ich mich im Folgenden eher kurz halten.

Beachten Sie dazu unseren Sammel-Artikel zu Datenschutz & Social-Media-Plugins.

Sehr absolute Entscheidung

Die Entscheidung geht den Weg, IP-Adressen als pauschal personenbezogenes Datum einzustufen, womit das Landgericht den Weg neuerer Rechtsprechung geht:

Die Kammer kann vor vorgenanntem Hintergrund offenlassen, ob gleiches auch für Besucher ohne Facebook-Konto und nicht eingeloggter Nutzer mit gelöschter Chronik gilt. In der Literatur wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass in diesem Fall über das Plugin Cookies gesetzt würden und dass, wenn ein Webseitenbesucher im Nachgang ein Facebook-Konto erstellt, ebenfalls ein Personenbezug hergestellt werden könne (vgL Föhlisch/Pilous MMR 2015, 631 m.w.N.). Aber auch, soweit dies nicht festgestellt werden kann, ist ausweislich der Vorlage des Bundesgerichtshofs an den EuGH zu di.eser Frage (BGH GRUR 2015, 192) zumindest naheliegend, dass der vor allem von Datenschutzbehörden vertretenen Theorie des absoluten Personenbezugs (vgl. Voigt/Alich NJW 2011, 3541) zu folgen ist und bereits die Übermittlung von IP-Adressen die Übermittlung personenbezogener Daten darstellt (so auch: KG Berlin BeckRS 2011, 10432).

Thomas führt das dann bei Allfacebook in der Konsequenz sehr umfassend und richtig aus, ich möchte es kürzer machen: Der absolute Personenbezug (der aus meiner Sicht der dogmatisch richtige Ansatz ist), ist für externe Einbindungen der „Todesstoß“. Man mag darüber nachdenken, ob die bei der üblichen Internetnutzung nicht als allgemein zugängliche Information im Sinne des §28 Abs.1 Nr.3 BDSG einzustufen ist, auch diese Auffassung vertrete ich seit langem, wobei dies angesichts §12 Abs.1 TMG und der hierzu ergangenen BGH-Rechtsprechung wenig helfen würde.

Wettbewerbsverstoß?

Das Gericht postiert sich bei der umstrittenen Frage, ob ein Datenschutzverstoss auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt klar pro Wettbewerbsverstoss

Es handelt sich bei den §§ 12, 13 TMG, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigend (…) nicht nur um Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Nr. 11 UKlaG (in der Fassung vom 24.02.2016), sondern auch um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG Gesetze, die die Erhebung von Daten betreffen, schützen im Einzelfall nicht nur das und das informationelle Selbstbestimmungsrecht, sondern auch den Wettbewerb an sich (…) und es ist zu berücksichtigen, dass die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung der Erhebung elektronischer Daten diese nicht nur als Wirtschaftsgut erscheinen lässt, sondern auch die Entwicklung des Verständnisses des Datenschutzrechts beeinflusst.

Damit wird unreflektiert das Datenschutzrecht insgesamt, gleich ob es sich an Personen richtet oder tatsächlich das Marktverhalten regelt, zum Teil des Wettbewerbsrechts. Umgekehrt, auch dies hatte ich schon kritisiert, entsteht eine Bevormundung der Nutzer durch selbsternannte Retter des Persönlichkeitsrechts, die losgelöst vom Willen der Nutzer abstrakt über das Wettbewerbsrecht „ betreiben“.

Aus der Entscheidung

Fazit

Ich teile das Fazit, dass man sich (derzeit) von zahlreichen interaktiven Elementen schrittweise verabschieden kann. Aus meiner Sicht ist noch vertretbar, dass das 2-Klick-SocialMediaPlugin datenschutzrechtlich zulässig ist; auch dies wird aber zunehmend auf den Prüfstand kommen, da die hier erteilte Einwilligung mangels umfassender Informiertheit kritisch zu sehen sein dürfte, denn genau weiss niemand was mit den übermittelten Daten geschieht.

Wer auf Nummer sicher geht, entfernt solche Plugins. Und wo man dabei ist auch statistische Erhebungen und Kontaktformulare. Fremde Bilder sind sowieso riskant. Was übrig bleibt ist ein textbasiertes und mangels Auswertungen nicht Nutzer-Orientiertes Internet, wie man es aus den 1990er Jahren schon kannte.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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