Klassiker Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung: Streitwert von 3000 Euro

Das OLG Karlsruhe (4 W 19/10) stellt fest, dass bei einer wegen einer fehlerhaften ein Streitwert von 3.000 Euro anzunehmen ist. Dabei führt das OLG aus, dass ein solcher Streitwert bei Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände längst üblich ist und auch auf Abmahnungen durch Mitbewerber zu übertragen sei.

Die Entscheidung ist durchaus interessant, denn hier wird das wirtschaftliche Interesse des Klägers zurückgestuft und stattdessen auf die Zielrichtung der Norm (Wer/Was soll geschützt werden?) geblickt und entsprechend der Streitwert festgesetzt. Das mag eine neue Tendenz sein, die Cichon in GRUR-Prax 2010, 30739 richtigerweise mit den Worten bewertet:

Das Urteil verringert damit den finanziellen Anreiz zur massenhaften Abmahnung von Internet-Verstößen gegen reine Verbraucherschutznormen durch Mitbewerber.

Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Nachahmer findet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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