Keine Werbung mit nicht vorhandenem TÜV-Zertifikat

Die Entscheidung beim Landgericht Arnsberg (8 O 1/15) sollte inhaltlich wenig überraschen, ist aber wegen der Begründung durchaus ein paar Zeilen wert: Man hat nicht mit einem TÜV-Zertifikat zu werben, wenn ein solches tatsächlich gar nicht vorhanden ist, egal ob es möglicherweise früher einmal existiert hat und später wieder ausgestellt wurde. Keine Rolle spielt, ob man die beworbene Ware überhaupt ausliefert an Käufer, abzustellen ist alleine auf die Werbung:

Die Werbung mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht verge- benen TÜV-Zertifikat verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs ergibt.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, der streitgegenständliche Schirm habe über ein TÜV-Zertifikat verfügt und verfüge weiterhin darüber, ergibt sich aus ihrem Vorbrin- gen auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) gerade nicht, dass im Zeitpunkt der (11.08.2014) der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfügte. Zwar mag am 04.03.2003 ein solches Zer- tifikat erteilt worden sein. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Be- klagten, dass die Ausstellung eines neuen Zertifikats beantragt worden war, das am 08.10.2014 erteilt wurde. Aus ihrem weiteren Vorbringen, dass dahin geht, „in dieser Zeit zwischen Beantragung des neuen Zertifikats und der Ausstellung am 08.10. 2014“ sei „kein Schirm ausgeliefert“ worden, folgt, dass in der Zwischenzeit ein Zerti- fikat nicht vergeben war. Demnach durfte auch nicht mit einem solchen Zertifikat ge- worben werden. Denn wenn ein solches Zertifikat nicht erteilt worden war, aber den- noch damit geworben wurde, erfüllt das gerade die Voraussetzungen eines unlau- teren Verhaltens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs. Auf den Aspekt, den die Beklagte anspricht, dass nämlich kein Schirm „ausgeliefert“ worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.