Lebensmittelgesetzbuch: Keine öffentliche Information über allgemeine Hygienemängel in Gaststätte

Inzwischen ist der Trend eindeutig, dass man möglichst frühzeitig Verbraucher informieren möchte über Mängel im Bereich der Hygiene. Gerade bei Gaststätten und Betriebsstätten wie Bäckereien ist das Bestreben zunehmend zu bemerken. Dabei gab es in letzter Zeit immer wieder Versuche durch Behörden, im Internet über allgemeine Hygienemängel bei Betrieben hinzuweisen. Unrechtmäßig, wie die Rechtsprechung klar gestellt hat.

Als Rechtsgrundlage kann nur §40 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) dienen:

Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen […] hinreichend begründete Verdacht besteht, dass […] gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist […]

Im Kern ist also unter bestimmten Umständen die Information der Öffentlichkeit erlaubt. Nun wollten Behörden über allgemeine Mängel in Betrieben hinweisen – und die Betriebe wehrten sich. Mit Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (2 K 2430/12) stellte insoweit klar:

§ 40 Abs. 1a LFGB ermächtigt nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften hergestellten Lebensmittels (sog. Produktwarnung) nicht aber zur Information über generelle Hygienemängel in einer Gaststätte.

Das VG Würzburg (W 6 E 12.994) sah dies genauso und stellte fest:

Zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB ist die Nennung des Lebensmittels oder einer Gruppe von Lebensmitteln, bei denen gegen sonstige Vorschriften des Lebensmittelrechts verstoßen wurde. § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB befugt hingegen nicht zur Information über allgemeine Hygienemängel einer Gaststätte ohne Bezug auf ein bestimmtes Lebensmittel oder eine bestimmte Gruppe von Lebensmitteln.

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Im Kern bestätigte dies auch das VG Regensburg (RO 5 E 12.1897), das aber ein wenig weiter ging und meinte, dass nicht nur Produktwarnungen möglich sind, sondern auch sonstige Warnungen, sofern ein konkreter Bezug zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln besteht. Insofern bietet sich hier bei Betriebsstätten durchaus die Möglichkeit einer öffentlichen Warnung im Internet.

Fazit: Man kann sich wehren gegen öffentliche Informationen, jedenfalls in manchem Einzelfall. Wenn Ihnen gegenüber eine solche Veröffentlichung angekündigt wurde (üblicherweise wird diese erst schriftlich in Aussicht gestellt) sollten Sie umgehend die rechtliche Prüfung avisieren und ggfs. gerichtlichen Eilrechtsschutz suchen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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