Unsere deutsche Preisangabenverordnung ist schon was besonderes und immer wieder für einen Schmunzler gut. So verlangt sie u.a. mit diesen Worten, dass man grundsätzlich ein Preisverzeichnis auszuhängen hat:
Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.
Nun hat jemand bemerkt, dass ein Tätowierstudio keine solche Liste ausgehangen hat – und mahnte dies flugs ab. Zu Unrecht wie das LG Hamburg (327 O 702/09) korrekterweise festgestellt hat. Man sah die Ausnahmeregelungen des §9 VIII Nr.1 („schriftliche Voranschläge“) und Nr.2 („künstlerische Leistung“) PAngV gegeben. Speziell die Einstufung der Leistung als „künstlerische Leistung“ verdient dabei Zustimmung: Nur wer von draußen durch die Schaufenster in solche Studios sieht, glaubt ernsthaft, es handele sich um ein „Abpinseln“ von Motiven deren Wert sich in festen Sätzen auf einer Preisliste bemessen lässt.
Update: Das OLG Hamburg (5 U 207/10) hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Ähnlich inzwischen auch für Bestattungsinstitute und Fitnessstudios.
Hinweis: Verstöße gegen die PAngV werden gerne abgemahnt. Suchen Sie vorbeugend Beratung!
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- EU-Verordnung zur Informationssicherheit - 17. April 2024
- Nachweis des Zugangs einer E-Mail - 17. April 2024