Impressumspflicht: Impressum in Sozialen Netzen bei Facebook & Co.

Auch wenn Sie im Rahmen von anderen Angeboten eigene Angebote bereit halten, müssen Sie ein anbieten – also etwa auf Facebook-Seiten, Google+-Seiten, in Twitter-Profilen etc. Früher wurde über eine solche Pflicht gestritten, da nicht klar ist, wer hier der Diensteanbieter sein soll – immerhin gibt es ein Gesamtangebot drumherum, in dessen Rahmen man sich bewegt. Gleichwohl wird man heute diese Frage als erledigt betrachten können, die Rechtsprechung sieht hier kein Problem.

Hinweis: Sie finden bei uns die Übersicht zum Thema Impressumspflicht – beachten Sie dazu diesen Beitrag, der laufend aktualisiert wird.

Das OLG Düsseldorf (I-20 U 17/07) hatte sich hier letztlich für eine Lösung ausgesprochen, die bei Diensten wie , Twitter, Wikia & Co. eine Richtung weist. Das OLG stellt fest:

Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die „m..M. “. Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst unter „ebay.de“ nicht betreiben. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen (so das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 6. März 2007, MMR 2007, 379ff.).

In Düsseldorf kam man dann zu dem Ergebnis, dass ein Impressum auch bei eBay bereit zu halten ist. Insofern wird meiner argumentation konsequent begegnet, was letztlich dann auch bei mir Zustimmung findet. Letztlich wird man mit der Rechtsprechung dann eine eröffnete Impressumspflicht bei „Unterseiten“ annehmen müssen, wenn die einzelnen Bereiche (etwa der einzelne Twitter-Account) eine eigenständige Bedeutung erlangt hat.

Irrelevant ist, was genau das Angebot inhaltlich bietet: So kann sowohl für einen gewerblich genutzten Facebook-Account als auch für eine Facebook-Seite ein Impressum angezeigt sein.

Speziell für Facebook hat inzwischen das Landgericht Aschaffenburg (2 HK O 54/11) festgestellt, dass hier eine Impressumspflicht besteht. Alle Nutzer sollten sich daher darum kümmern, überall ein Impressum anzubieten. Dabei stellen sich folgende Vorgaben in der Rechtsprechung dar:

  1. Es muss leicht erreichbar und ständig verfügbar sein – üblicherweise reichen 2 Klicks, sofern die Links verständlich sind (also als Kontakt oder Impressum benannt sind).
  2. Die notwendigen Informationen müssen bereit gehalten werden.
  3. Auf Facebook gilt die Besonderheit bei Facebook-Seiten, dass ein Impressum unter den ersten vier “Reitern” (das sind nämlich die, die immer sofort zu sehen sind) verlinkt sein sollte. Ob das jedes Gericht so sieht, ist m.E. streitbar, aber man muss es nicht drauf ankommen lassen. Ob man eine der zahlreichen Facebook-Apps dazu einsetzt oder einfach statischen Inhalt hinterlegt (geht in den Seiteneinstellungen) ist reine Geschmacksfrage.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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