Impressumspflicht: Aufsichtsbehörde ist nur anzugeben wenn erlaubnispflichtige Tätigkeit Gegenstand der Webseite ist

Eine interessante Klarstellung hat das OLG Frankfurt am Main (6 U 214/15) hinsichtlich der Benennung der Aufsichtsbehörde im getroffen. Es geht darum, dass diese nur zu benennen ist, wenn das erlaubnispflichtige Angebot überhaupt Gegenstand der jeweiligen Webseite ist:

Die sich aus § 5 I Nr. 3 TMG ergebende Verpflichtung, in einem Internetauftritt die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, besteht nur dann, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit Gegenstand dieses Internetauftritts ist (…) Nach § 5 I Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde verfügbar zu halten. Fragt ein Kunde aufgrund der Internetwerbung eine zulassungsbedürftige Leistung nach, soll er sich über die zuständige Aufsichtsbehörde informieren können. Die Benennung ermöglicht es ihm, dort nachzufragen, ob der Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen erhalten hat, bzw. ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 3.4.2007 – 3 W 64/07, Rn. 8 – juris). (…) Die Informationspflicht besteht allein für das Bereithalten von Telemedien zur Nutzung. Das bedeutet, dass allein für das mittels Telemedien erbrachte Angebot die aus § 5 I Nr. 3 TMG ersichtlichen Informationen verfügbar gehalten werden müssen.

Vorliegend ging es um einen Anbieter von Explosivstoffen und Feuerwerk, was einer Erlaubnispflicht unterliegt. Auf der betreffenden Webseite ging es aber nur um „Feuerdekoration“ wie Jonglierfackeln. Das löste nicht die Pflicht aus, die Erlaubnisbehörde zu benennen.

Das Ergebnis ist sachgerecht, aber führt zu einer etwas komplizierteren Impressumspflicht, denn der notwendige Inhalt des jeweiligen Impressums wird damit am Ende flexibel durch das tatsächlich vorhandene Angebot (und nicht die generelle Tätigkeit des Anbieters) bestimmt. Man muss damit im konkreten Einzelfall prüfen, welches Angebot bzw. welche Tätigkeit vorliegt um dann die jeweiligen Impressumspflichten erfüllt sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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