Beim OLG Düsseldorf (I-20 W 20/12) ging es um eine einstweilige Verfügung, mit der das gerichtliche Unterlassungsgebot durch das Landgericht Düsseldorf auferlegt wurde
als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen
Die Formulierung findet sich auch häufig in Unterlassungserklärungen, die abgegeben werden nach einer Abmahnung wegen eines (vermeintlichen) Impressumsverstosses. Insofern sind die folgenden Ausführungen m.E. auch auf Unterlassungserklärungen übertragbar, wodurch die Angelegenheit erst wirklich interessant wird.
Nachdem das Landgericht obiges auferlegt hat, wurde vorgetragen, dass ein (wohl nur verlinktes) Impressum u.a. auf Twitter nicht hinreichend einfach und effektiv erreichbar gewesen sein soll. Daher sei gegen die gerichtliche Maßgabe verstoßen worden. Das OLG Düsseldorf stellt nun klar, dass man genau unterscheiden muss: Der oben dargestellte Unterlassungstitel richtet sich einzig und alleine darauf, eine Präsenz ohne Impressum zu betreiben. Die Frage ob ein vorhandenes Impressum letztlich entsprechend TMG erreichbar war, wird davon mit dem OLG Düsseldorf nicht berührt. Es handelt sich hierbei auch um keinen im Kern gleichen Verstoss, so dass der Unterlassungstitel sich auch nicht auf dem Weg darauf beziehen kann.
Das zeigt, dass einerseits Unterlassungserklärungen sorgfältig formuliert sein müssen – andererseits ebenso sorgfältig bei Problemen gelesen werden müssen. Die Sache an sich bleibt spannend, vor allem da wieder einmal um ein Impressum auf Twitter/Facebook gestritten wurde.
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