Identifizierung des Anrufers bei telefonische Kontaktaufnahme (§312a BGB)

Der (I ZR 244/16) hat im Hinblick auf §312a Abs. 1 BGB entschieden, dass Im Fall einer telefonischen Kontaktaufnahme mit einem Verbraucher lediglich die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden müssen. Keineswegs offen gelegt werden muss die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters – so dass auch eine falsche Namensnennung zu keinem Wettbewerbsverstoß führt!

Anwendungsbereich des §312a BGB

Wenn ein Unternehmer einen Verbraucher anruft oder anrufen lässt, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, so muss der Anrufer mit dem Wortlaut des § 312a Abs. 1 BGB am Anfang des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Nur in einem Nebensatz hält der BGH fest, dass es sich bei §312a BGB um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt.

Falsche Namensnennung ist unschädlich

Die Angabe eines falschen Namens durch einen Mitarbeiter stellt keine Verletzung von Informationspflichten mit dem BGH dar. Denn bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher muss lediglich die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden – nicht aber die Identität des für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist. Hieraus ergibt sich: Da die Offenlegung des Namens des anrufenden Mitarbeiters nicht vom Schutzzweck des § 312a Abs. 1 BGB erfasst ist, wird diese Vorschrift auch nicht dadurch verletzt, dass der anrufende Mitarbeiter einen falschen Namen angibt:

„Der Mitarbeiter der Beklagten hat bei den Anrufen statt seines eigenen Namens einen falschen Namen angegeben. Darin liegt keine Verletzung von § 312a Abs. 1 BGB. Die Vorschrift begründet keine Verpflichtung von Personen, die nicht selbst Unternehmer sind, sondern nur Mitarbeiter eines solchen, bei einem Werbeanruf ihren Namen zu nennen. Dann verletzt auch die Nennung eines falschen Namens die Vorschrift nicht (…) Die Vorschrift des § 312a Abs. 1 BGB kann (…) dahin ausgelegt werden, dass im Falle eines von einem Unternehmer veranlassten Anrufs durch eine Person, die nicht selbst Unternehmer ist, der den Anruf veranlassende Unternehmer als „Anrufer“ im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB anzusehen ist. § 312a Abs. 1 BGB erfasst sowohl den Fall, dass der Unternehmer selbst anruft, als auch den Fall, dass der Unternehmer durch eine andere Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, anrufen lässt. Auch im letztgenannten Fall kann davon gesprochen werden, dass es sich um einen Anruf des Unternehmers handelt und der Unternehmer daher „der Anrufer“ im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB ist. Dass der Anrufer nach § 312a Abs. 1 BGB zu Beginn des Gesprächs nicht nur „seine Identität“, sondern „gegebenenfalls“ auch „die Identität der Person, für die er anruft“, offenzulegen hat, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Mit der Person, für die er – der Unternehmer, der selbst anruft oder durch eine andere Person anrufen lässt – anruft, kann die Person gemeint sein, mit der der Verbraucher den Vertrag schließen soll; damit wird „gegebenenfalls“ der Fall erfasst, dass der Vertrag nicht mit dem Unternehmer selbst, sondern durch Vermittlung des Unternehmers mit einem Dritten zustande kommen soll.

Aber: Eventuell Unterlassungsanspruch aus §5 UWG

Nun kommt aber ein weiterer Aspekt hinzu: Während das Verhalten nicht entsprechend §312a BGB als unlauter einzustufen ist, so kann dennoch einer der Fälle des §5 Abs.1 UWG vorliegen.

Jedenfalls einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 vermochte der BGH nicht zu erkennen: Ziel dieser Regelung ist es, dem Adressaten der Werbung Klarheit darüber zu verschaffen, um welches Unternehmen es sich handelt, was nicht durch eine falsche Namensnennung eines Mitarbeiters in Frage gestellt wird.

Wohl aber ist mit dem BGH § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fall 1 UWG zu prüfen, denn dieser erfasst den Fall der objektiv unrichtigen Angabe und beinhaltet einen „völlig offenen Tatbestand“. Hier stellt sich dann die Frage, ob die Täuschung geeignet ist Verbraucher zu beeinflussen in ihren geschäftlichen Entscheidungen was die Vorinstanz nicht hinreichend geprüft bzw. festgestellt hatte:

Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nur, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 26 = WRP 2007, 1346 – Bundes- druckerei, mwN).

Da das Berufungsgericht hierzu nichts festgestellt hat musste die Sache zurück verwiesen werden.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob die Täuschungseignung in einem solchen Fall bejaht wird; Jedenfalls der Anwendungsbereich des §312a BGB gibt hier keine Angriffsfläche – spannend bleibt die Frage weiterhin, ob Mitarbeiter ihren wirklichen Namen nennen müssen. Losgelöst hiervon sollte die Frage gesehen werden, ob ein Telefonanruf überhaupt erlaubt ist – der vorliegende Streitfall betrifft alleine die Frage der inhaltlichen Ausgestaltung des Anrufs, nicht die vorgelagerte Frage ob ein solcher überhaupt stattfinden darf; hierzu sind die Vorgaben des §7 UWG zwingend zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.