Heilmittelwerbung: Zur Irreführung nach Heilmittelwerbegesetz

Das Kammergericht (5 U 115/09) hat nochmals gut lesbar zusammengefasst, wann eine Irreführung nach §3 HWG (bereits) anzunehmen ist:

Eine Irreführung jedenfalls im Sinne des § 3 Satz 1 HWG ist schon dann geben, wenn in der Werbung einem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit als objektiv richtig beigemessen wird, diese Wirksamkeit aber fachlich (noch) umstritten ist (vgl. BGH WRP 2001, 1171, juris Rn. 33 – Eusovit unter Hinweis auf „§ 3 Nr. 1 HWG“; ebenso KG, 25. Zivilsenat, Magazindienst 1997, 572; OLG Hamm, Magazindienst 2011, 158, juris Rn. 23, 30; OLG Hamburg, Magazindienst 2011, 222, juris Rn. 54, 63; OLG Frankfurt, Magazindienst 2008, 638, juris Rn. 14; GRUR-RR 2005, 394, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 93, juris Rn. 51 f; auf § 3 Satz 1 HWG abstellend: OLG Celle, GRUR-RR 2008,441, juris Rn. 10).

Unabhängig von der objektiven Richtigkeit einer Werbeaussage liegt eine relevante Täuschung des Verkehrs im Gesundheitsbereich bereits dann vor, wenn eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der Therapieleistung behauptet wird, die (noch) nicht gegeben ist. Denn auch wenn mehrere Therapieleistungen aufgrund hinreichender Studien in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit als objektiv richtig anzusehen sind, wird der angesprochene Verkehr aus Gründen einer gebotenen Vorsicht in der Regel diejenige Therapieleistung vorziehen, die bereits allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. Ebenso hat der BGH in einer lebensmittelrechtlichen Entscheidung neben einer Irreführung über die objektive (tatsächliche) Richtigkeit der behaupteten Wirkung auch eine Irreführung durch die Darstellung der Wirkung als wissenschaftlich gesichert geprüft (BGH, a.a.O., Vorbeugen mit Coffein!, TZ. 11f und TZ. 13f).

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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