Heilmittelwerberecht: Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln ist keine Marktverhaltensregelung

Nunmehr konnte der (I ZR 143/15) klarstellen, dass die Regelungen zur Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind und bei der Abgabe von Hilfsmitteln Leistungserbringer eben nicht verpflichtet sind, die Zuzahlung der Versicherten einzuziehen.

Aus der Entscheidung:

Dem Wortlaut des § 33 Abs. 8 SGB V ist keine Regelung des Markt- verhaltens unter Wettbewerbern zu entnehmen. Satz 1 bestimmt einen Eigenanteil der erwachsenen gesetzlich Versicherten bei der Abgabe von Hilfsmitteln, Satz 2 ordnet in seinem ersten Halbsatz an, dass dieser Eigenanteil vom Erstattungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgezogen wird. Durch den Ausschluss der Anwendung von § 43c Abs. 1 Satz 2 SGB V im zweiten Halbsatz des § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB V wird klargestellt, dass im Fall der Nichtzahlung durch den Versicherten die Zu- zahlung bei Hilfsmitteln, anders als bei anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht von den Krankenkassen eingezogen wird. Diese Ausgestaltung des Zahlungsweges stellt ebenfalls keine Regelung des Markt- verhaltens der Leistungserbringer untereinander dar und bezweckt nicht die Schaffung gleicher Bedingungen im Interesse unverfälschten Wettbewerbs.

Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Marktverhaltensregelung. (…) Systematisch fügt sich die Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel ein in eine Vielzahl von Zuzahlungspflichten der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle diese Zuzahlungspflichten stellen eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten dar, die das Kostenbewusstsein der Versicherten stärken und die Inanspruchnahme von Leistungen auf der Basis des Wirtschaftlichkeitsgebots fördern (BSG, SozR 4-2500 § 33 Nr. 14, juris Rn. 21). Auf diese Weise sollen sie zur Kostendämpfung in der gesetzlichen Kranken- versicherung beitragen (BSG, SozR 4-2500 § 33 Nr. 14, juris Rn. 21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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