Heilmittelrecht und Wettbewerbsrecht: Verstoß gegen Heilpraktikergesetz durch Faltenunterspritzung ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Das OLG Karlsruhe (4 U 197/11) hat festgestellt, dass das Faltenunterspritzen unter Verwendung von hyaluronsäurehaltigen Präparaten eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstellt. Da die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes eine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts nach § 4 Nr. 11 UWG (so auch Köhler/Bornkamm, UWG,§ 4 Rdnr. 11.78) darstellt, können Mitbewerber diesen Verstoss abmahnen.

Vorliegend ging es um den inzwischen schon klassischen Fall, dass ein „Kosmetikstudio“ ohne entsprechende Erlaubnis die Behandlung mittels hyaluronsäurehaltigen Injektionen vorgenommen hat, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen.

Es kann daher, nicht nur unter verwaltungsrechtlichen Aspekten (es droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie ein kostenempfindliches verwaltungsrechtliches Unterlassungsverfahren) sondern auch unter zivilrechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Aspekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.