Ich habe beim Oberlandesgericht Düsseldorf (20 U 10/16) einige Worte dazu gefunden, dass das OLG sich möglicherweise der Ansicht anschliesst, dass eine durch Nahrungsergänzungsmittel versprochene Faltenglättung an sich nicht zwingend eine gesundheitsbezogene Angabe ist:
Ob dies gesundheitsbezogene Angaben sind, ist fraglich. Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst. Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen (vgl. hierzu KG Urt. v. 11.12.2015, 5 U 63/15 Rn. 43 f. – zitiert nach juris).
Das zitierte Kammergericht führte hierzu aus:
Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut ist allerdings für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst (vgl. auch OLG Karlsruhe MD 2013, 1033). Die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen.
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Beim KG allerdings war der Werbung zu entnehmen, dass auf Grund der konkreten Formulierung der Werbeaussagen dem Hersteller vorgehalten werden konnte, von sich aus selber mit einer gesundheitsbezogenen Funktion zu werben. Man merkt an dieser Stelle, dass die Werbung durchaus abgestimmt sein muss.
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