Immer wieder hört man ein beliebtes Argument, wenn durch Fotografien in den Räumlichkeiten eines Unternehmers Fotos angefertigt wurden um einen Wettbewerbsverstoß zu dokumentieren: „Aber ich habe doch Fotos in der Hausordnung untersagt, die Fotos sind gar nicht verwertbar!“.
So funktioniert es aber nicht. Zum einen hat der BGH (I ZR 215/08) inzwischen ausdrücklich festgehalten, dass Testkäufe grundsätzlich zulässig sind. Und tatsächlich hat der BGH früher einmal gesagt, dass das Anfertigen von Fotografien durch Testpersonen in Betriebsräumlichkeiten zum Zweck der Dokumentation von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist (BGH, I ZR 283/89, „Testfotos I“). Das hat der BGH (I ZR 133/04, „Testfotos III“) inzwischen aber geändert. In aller Kürze geht der BGH davon aus, dass heute nicht mehr ohne weiteres von einer Störung des Geschäftsbetriebs bei Anfertigung von Fotos ausgegangen werden kann, wobei die erhebliche Durchsetzung des Alltags mit Kameras wertend mit berücksichtigt wurde. Man mag dann eine Ausnahme machen, wenn die Verstoss unschwer durch eine andere Dokumentation der Testperson, wie etwa Gedächtnisnotizen, erfolgen kann (so noch offen gelassen bei BGH, I ZR 122/94, „Testfotos II“). Im Ergebnis wird man mit dem BGH seit der „Testfotos III“-Entscheidung aber nur noch in wenigen Ausnahmefällen Probleme mit Testfotos erkennen können.
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