Das Landgericht Wiesbaden (13 O 38/14) hat festgestellt, dass es im wettbewerbsrechtlichen Sinne irritierend ist, ein Dienstleistungsentgelt einer Fahrschule – erhoben für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes bei einer Führerscheinausbildung – als „Anmeldegebühr“ zu bezeichnen. Das Gericht dazu:
Abgesehen davon ist aber auch die Bezeichnung des Entgelts für die allgemeinen Aufwendungen als „Grundgebühr“ irreführend. Der Verbraucher wird dahingehend getäuscht, dass es sich bei dem als „Gebühr“ bezeichneten Entgelt um eine frei verhandelbare Vergütungsposition der Fahrschulleistungen handelt und nicht die Tätigkeit einer öffentlichen Stelle vergütet werden soll. Damit suggeriert der Beklagte zugleich, dass seine eigene Leistung günstiger ist, da er zum Ausdruck bringt, die „Gebühr“ beziehe sich auf fremde (öffentliche) Leistungen. Diesen Umstand kann die erkennende Kammer aus eigener Sachkenntnis beurteilen, weil ihre Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Die anderweitige Behauptung des Beklagten bedurfte auch deshalb keiner sachverständigen Bewertung, weil die Angabe von genauen Anteilen der Personenkreise, die durch den Begriff „Grundgebühr“ nicht irregeführt werden, hingegen den vorgeschriebenen Begriff „Grundbetrag“ missverstehen sollen, ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt wurde.
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