eCommerce: Wesentliche Merkmale einer Ware sind unmittelbar vor Bestellabgabe anzugeben

Wer Waren im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet ist gemäß §312 j Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher bei einem Vertragsschluss die in Art. 246 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB aufgezählten Pflicht-Informationen klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung zu stellen – hierzu gehören auch die „wesentlichen Merkmale“ einer beworbenen Ware. Dabei konnte das LG München I (33 O 9318/17) klarstellen, dass dies zu geschehen hat bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.

Update: Die Entscheidung wurde vom OLG München (29 U 1582/18) bestätigt.

Was sind wesentliche Merkmale einer Ware?

Keineswegs einfach und pauschal zu beantworten ist, was nun die „wesentlichen Merkmale“ einer Ware sind, dies bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall und verursacht mitunter Verunsicherung bei Online-Händlern. Zumindest hinsichtlich Bekleidung und Sonnenschirme hat das Gericht dann erklärt.

  • „Bekleidung“: Jedenfalls die Angabe des Materials ist als wesentlich anzusehen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, Art. 246 Rn. 5), da danach sowohl das Preis-Leistungs-Verhältnis, die erforderliche Reinigung sowie bestehende Unverträglichkeiten beurteilt werden können und diese für einen Bekleidungskauf wesentliche Faktoren darstellen.
  • „Sonnenschirme“: Das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht stellen einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, da davon – neben der allgemeinen Haltbarkeit des Produkts – einerseits z. B. die Regen- und/oder UV-Beständigkeit und andererseits eine leichte Transportmöglichkeit sowie die Standsicherheit abhängen (OLG Hamburg, GRUR-Rs 2014, 18139 Rn. 6).

Die Ausführungen machen deutlich, dass es nicht um abstrakte Überlegungen geht sondern um konkrete Ansätze dahingehend, was Verbraucher benötigen um die Verwendung, die Vergleichbarkeit und das Preis-/Leistungsverhältnis für sich zu beurteilen.

Wann ist die Verpflichtung zur Benennung wesentlicher Merkmale einer Ware zu erfüllen?

Ebenfalls Unsicherheit herrscht bei der Frage, wann genau die wesentlichen Merkmale einer Ware anzugeben sind – etwa in der Produktvorschau, auf einer extern liegenden Seite oder unmittelbar vor der Bestellabgabe. Das Gericht führt aus, dass der Verpflichtung zur Anzeige der Informationen nur dann Genüge getan wird, wenn sie im Verlauf des Bestellvorgangs selbst – und zwar unmittelbar vor Abgabe der Bestellung – eingeblendet werden. Ausdrücklich nicht ausreichend sind woanders platzierte Hinweise, wie etwa solche in der Produktübersicht gemachte Angaben oder mittels eines Links auf die Produktseite:

„Die unmittelbare Anzeige vor dem Bestellvorgang ist deshalb erforderlich, weil der Verbraucher dadurch (nochmals) die Gelegenheit erhält, das von ihm zu erwerbende Produkt konkret zu besichtigen und auf die Übereinstimmung mit seinen Vorstellungen zu überprüfen. Er soll dadurch vor übereilten Kaufentscheidungen geschützt werden, insbesondere dann, wenn er – wie häufig der Fall -nicht nur ein Produkt auswählt, sondern mehrere verschiedene Produkte nach mitunter langer Suche in den digitalen Einkaufskorb gelegt hat und daher nur noch eine rudimentäre Erinnerung an die einzelnen Produkte und ihre wesentlichen Eigenschaften hat. Die Situation ist somit nicht anders als die in einem gegenständlichen Warenhaus, in dem der Käufer die im Verlauf seines Einkaufs in den Warenkorb gelegten Produkte auf die Ladentheke legt und sich dabei nochmals ihre konkreten Eigenschaften bewusst machen und sie gegebenenfalls auch wieder aussortieren kann.“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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