Cold-Calls: Zur mutmaßlichen Einwilligung bei Werbeanrufen

Werbeanrufe bei Unternehmen sind dann möglich, wenn eine „mutmaßliche Einwilligung“ vorliegt. Immer wieder, sei es aus unwissenheit oder aus unverfrohrenheit, muss man darüber diskutieren, wann eine solche mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Das Landgericht Berlin (52 O 273/13) hat hierzu die Rechtslage umfassend zusammengefasst und dabei auch nochmal klar gestellt: Alleine die Veröffentlichung von Kontaktdaten im Internet reicht nicht aus, um eine solche mutmaßliche Einwilligung anzunehmen.

Die mutmaßliche Einwilligung

Wann eine solche mutmaßliche Einwilligung vorliegt ist wie folgt zu beurteilen:

Das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist anhand der Umstände vor dem Anruf sowie anhand der Art und des Inhalts der Werbung festzustellen.

Die mutmaßliche Einwilligung muss sich auch auf die Art der Werbung, nämlich mittels Telefonanruf, beziehen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenüberstehen (Köhler/Bornkamm, Rn. 163 ff. zu § 7 UWG; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 21 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; BGH GRUR 2008, 189 Rn. 15, 17 – Suchmaschineneintrag; BGH GRUR 2010, 939 Rn. 21 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).

Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass „aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden“ am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann (BGH GRUR 2001, 1181, 1183 – Telefonwerbung für Blindenwaren; BGH GRUR 2004, 520, 521 – Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH GRUR 2008, 189 Rn. 14 – Suchmaschineneintrag; BGH GRUR 2010, 939 Rn. 20 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel). Einerseits ist zu berücksichtigen, dass durch derartige Anrufe die Privatsphäre (Individualbereich) nicht beeinträchtigt wird und auch weit weniger die Gefahr der Überrumpelung besteht; ferner, dass der sonstige Marktteilnehmer mit geschäftsbezogenen Anrufen rechnet und ihnen sogar aufgeschlossen gegenüberstehen kann. Andererseits unterhält der Marktteilnehmer seinen Telefonanschluss in erster Linie im eigenen Interesse und nicht im Interesse eines Werbenden. Er möchte in seiner beruflichen, gewerblichen oder amtlichen Tätigkeit nicht unnötig gestört werden. Auch ist zu bedenken, dass für die Dauer des Anrufs der Anschluss belegt ist und damit der Geschäftsgang gestört werden kann.

Eine mutmaßliche Einwilligung ist im Allgemeinen noch nicht dann anzunehmen, wenn der Anruf lediglich eine „allgemeine Sachbezogenheit“ aufweist, da sie nahezu immer gegeben sein dürfte und damit die Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre (Köhler/Bornkamm, a. a. O.; BGH GRUR 2001, 1181, 1183 – Telefonwerbung für Blindenwaren; BGH GRUR 2007, 607 Rn. 20 – Telefonwerbung für „Individualverträge“; BGH GRUR 2010, 939 Rn. 25 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel). Maßgeblich ist, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, der den Werbeanruf rechtfertigen könnte (BGH GRUR 2001, 1181, 1183 – Telefonwerbung für Blindenwaren). Es genügt nicht, dass der Werbende von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotene oder nachgefragte Ware oder Dienstleistung ausgehen darf. Vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich (gerade) auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird (BGH GRUR 2004, 520, 521 – Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH GRUR 2008, 189Rn15 – Suchmaschineneintrag; BGH GRUR 2010, 939 Rn20 – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel).

Unerwünschte Anrufe beim Anwalt

Hier ging es um einen unerwünschten Anruf in einer Anwaltskanzlei, dazu führt das Gericht zu Recht aus, dass es eben nicht ausreicht, dass man als Rechtsanwalt doch „gefunden werden will“ oder seine Kontaktdaten im Internet veröffentlicht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Beklagte nicht von einem mutmaßlichen Einverständnis der angerufenen Rechtsanwältinnen ausgehen.
Der Umstand, dass sie eine für Rechtsanwälte möglicherweise interessante Dienstleistung anbieten, reicht nicht aus. Es ist ohnehin davon auszugehen, dass der Werbende bestrebt ist, nicht außerhalb eines potentiellen Interessentenkreises zu werben.
Die Tatsache, dass Rechtsanwältin … auf ihrer Webseite dafür wirbt, auch vor Gericht tätig zu sein, reicht ebenfalls nicht aus, um annehmen zu dürfen, sie wolle angerufen werden, um sie als Teilnehmerin eines Onlineportals zu gewinnen. Aus dem Internetauftritt ist nicht ersichtlich, dass sie Interesse an der Vermittlung von Terminsvertretungen hat. Sie erklärt lediglich, für ihre Mandanten als Rechtsvertreterin vor Gericht tätig zu sein.

Aber selbst wenn ein solches Interesse zu bejahen wäre, würde das noch lange nicht bedeuten, dass sie auch Interesse an einem Portal zur Ermöglichung solcher Terminsvertretungen hätte. Denn hier geht es noch nicht um ein konkretes Mandat, sondern nur um die Teilhabe an einem Netzwerk, mit dessen Hilfe möglicherweise Aufträge vermittelt werden können.

Bei Rechtsanwältin … bestanden noch weniger Anhaltspunkte für die Annahme eines Werbeanrufes. Bei ihr mutmaßte die Beklagte nur anhand ihrer Tätigkeitsschwerpunkte, dass sie auch am Gericht tätig ist.
Der Umstand, dass die angerufenen Rechtsanwältinnen ihre Kontaktdaten im Internet veröffentlicht haben, gibt der Beklagten nicht das Recht, sie zu Werbezwecken anzurufen. Die Bekanntgabe der Kontaktdaten gehört zu einem Internetauftritt dazu und dient vor allem dazu, die Kontaktaufnahme für potentielle Mandaten zu ermöglichen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.