Eine Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt.
Einer Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht mit dem BGH (I ZR 216/17) nicht entgegen, dass der Unternehmer bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat.
Hintergrund dieser neuen BGH-Rechtsprechung, die unter Aufgabe früherer Rechtsprechung erging, ist die moderne Rechtsprechung des EUGH:
Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Ge- sichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichti- gen, wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist. Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche An- gabe macht (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 – C-388/13 …)
BGH, I ZR 216/17
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