Altölverordnung: Auch Internethändler müssen auf Altölannahmestelle hinweisen

Nach §8 der Altölverordnung (AltölV) muss bei der Abgabe von Motorenöl an private Endverbraucher durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf eine Altölannahmestelle hingewiesen werden – sonst droht eine (dazu hier bei uns). Doch was machen Internetshops?

Das OLG Hamburg (5 W 59/10) sagt: Auch die haben diese Hinweispflicht. Denn der „Ort des Verkaufs“ kann im digitalen Zeitalter auch ein virtueller Shop im Internet sein und unter „Schrifttafeln“ lassen sich jedenfalls auch digitale Schriften fassen, insbesondere in entsprechendem Layout, z.B. mit Umrahmungen. Diese Deutung sieht das Gericht durch weitere Erwägungen gestützt: Hätte der Versandhandel privilegiert werden sollen, hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ausnahme aufnehmen können. Weiterhin ist nicht ersichtlich, warum die Fachgerechte Entsorgung von Altöl bei Internetkäufen hinten anstehen sollte. Darüber hinaus soll der Hinweis auch keineswegs sinnfrei sein:

Der Hinweis auf die kostenlose Entsorgungsmöglichkeit gegenüber privaten Endverbrauchern ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch bei Internethändlern sinnvoll. Zum einen wird dem privaten Endverbraucher durch diesen Hinweis noch einmal bewusst gemacht, dass überhaupt eine besondere Entsorgung des Altöls erforderlich ist. Zum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versandhändler bzw. die von ihm zu bezeichnende Annahmestelle stets so weit von dem privaten Endverbraucher entfernt liegt, dass die kostenlose Entsorgung für ihn uninteressant wäre.

Das OLG Bamberg (3 U 113/11) schliesst sich dem an und ergänzt zur Gestaltung:

Auf solche übertragen bedeutet dies, dass sich die Hinweise entweder auf den Seiten mit den Produktangeboten befinden müssen oder zumindest auf dem Weg zur der virtuelle Raum mit diesen Hinweisen zwangsläufig durchschritten werden muss.

Es gilt also: Auch Internetshops haben auf die Annahmestelle hinzuweisen, wobei der Hinweis idealerweise so platziert wird, dass der Käufer ihn in jedem Fall während des Bestellprozesses zwingend zur Kenntnis nimmt. Irgendwo in den AGB sollte man ihn jedenfalls nicht unterbringen, sondern als gesonderten zwingenden Hinweis noch vor Abschluss der Bestellung, der ggfs. auch hervorgehoben wird. Andernfalls droht auch hier wiedermal eine Abmahnung.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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