Aktuell: Abmahnung wegen Verwendung alter Widerrufsbelehrung

Als der Gesetzgeber zum 11.06.2010 ein neues für die verankert hat, wurde schon orakelt, dass es danach zu Abmahnungen kommen wird, wenn Online-Shops die Belehrung in Form des alten Musters weiter verwenden. Hintergrund, ohne zu thematisieren inwiefern das Muster überhaupt inhaltlich korrekt ist (die Rechtsprechung hatte damit ja schon per se erhebliche Probleme) war die Überlegung, dass das alte Muster auf Normen der BGB-InfoV verwiesen hat, die es heute nicht mehr gibt. Der Gesetzgeber hatte ja nicht nur das Muster geändert, sondern auch ins EGBGB verschoben, worauf nun auch verwiesen wird. Dass alleine wegen dieser fehlerhaften Verweise nun ein Wettbewerbsverstoss vorliegt finde ich keineswegs abwegig, um es vorsichtig zu formulieren.

Nun liegen auch hier inzwischen Abmahnungen zu dem Thema vor.


Dabei fällt mir aktuell speziell die des Volker Rügen auf, zum einen natürlich, weil er (mit Sitz in Düren) meines Wissens der erste ist, der in unserer Region als Abmahner in diesem Bereich auf sich aufmerksam macht. Daneben scheint man sich auf dem Marktplatz von „Hood.de“ umzusehen und dann noch im Bereich des Verkaufs von Parfum, also insgesamt auf einem Sektor, der ja m.E. nicht wirklich im Fokus von Abmahnungen steht.

Zum anderen mehren sich bei mir die Informationen, dass von diesem Herrn Abmahnungen wohl in grösserer Anzahl ausgesprochen werden. Sobald diese Information eintrudelt, sind Laien natürlich immer schnell mit dem Verdacht des Rechtsmissbrauchs, jedoch an dieser Stelle wieder einmal die Betonung: Alleine eine hohe Anzahl von Abmahnungen deutet nicht zwingend auf einen Rechtsmissbrauch hin. Das OLG Köln (6 U 127/09) hatte hier seinerzeit ja recht deutliche Worte gefunden und wird von mir gerne als erster Dämpfer bei euphorischen Erwartungen angeführt. Die Aussagen des OLG Köln werden vom LG Bochum (I-13 O 261/09, 13 O 261/09) schön auf den Punkt gebracht:

Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht des wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Antragsteller kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und die Abmahnung allein oder ganz überwiegend nur im Gebühreninteresse oder aus anderen sachfremden Interessen ausspricht. Eine Vielzahl von Abmahnungen ist hierfür nicht ausreichend. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Anspruchs begründen.

Man mag somit also (u.a. mit dem OLG Hamm (4 U 93/09)) durchaus schon einmal in wirklich sehr hoher Zahl von Abmahnungen ein erstes Indiz sehen, um nachzuforschen, aber man braucht einfach „mehr“. Und wenn ich mir die Details ansehe, etwa den für mein Empfinden doch sehr kurz und bausteinartig gehaltenen Text und die bemerkenswert hohe die zugesichert werden soll, bin ich da schon skeptisch. Allerdings darf die Vertragsstrafe nicht mit dem Streitwert verwechselt werden (ein überzogener Streitwert kann ebenfalls ein Indiz für den Rechtsmissbrauch sein, OLG Jena, 2 U 929/07). Da hier der Streitwert mit 5.000 Euro beziffert wird, sehe ich da weniger Angriffspunkte.

Letzten Endes wird es auf das Gesamtbild ankommen, dabei dürfte es interessant sein, eine Relation zwischen der (vermuteten) Anzahl von Abmahnungen und dem Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners herzustellen. Wenn hier ein erhebliches Missverhältnis auftritt, kann dies durchaus ein Umstand sein, mit dem man Gerichte von der Rechtsmissbräuchlichkeit überzeugen kann (AG Schleiden, 9 C 158/08).

Im Fazit heisst das für Abgemahnte: Rechtsrat bei einem Profi suchen. Eine aktuelle Einschätzung, dass es „ganz klar rechtsmissbräuchlich“ ist verbietet sich m.E. zur Zeit aber, da nur Indizien vorliegen. Es gilt hier, möglichst viele Informationen, auch von anderen Betroffenen, zu sammeln um ein Gesamtbild der Umstände zu schaffen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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