Wettbewerbsrecht und Disclaimer: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt?

Immer wieder findet man in einem den Hinweis „Keine ohne vorherigen Kontakt“. Es ist ein – rechtlich bisher übrigens vollkommen irrelevantes – verbreitetes Verhalten, dass manche Webseiten-Betreiber und Shops in Ihr Impressum nämlich Sätze wie diesen Schreiben:

„Vor einer Abmahnung nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir werden einen eventuell Rechtsverstoss umgehend behandeln. Wenn Sie dies nicht tun, verstossen Sie gegen Ihre eigene Schadensminderungspflicht.“

Zu schön wäre es, wenn man damit ernsthaft Abmahnungen verhindern könnte – funktioniert aber nicht. Zwei Entscheidungen zum Thema, die auch zeigen, dass es für Abmahner zum Problem werden kann diesen Satz zu verwenden.


Eigene Abmahnung als Verstoss gegen Treu und Glauben

Das OLG Hamm (4 U 169/11) dreht aus diesem Disclaimer sogar einen „Strick“: Wer nämlich ein derartiges Verhalten von anderen fordert, der soll mit dem OLG Hamm nicht mehr selber ohne vorherige Kontaktaufnahme abmahnen können:

Die Klägerin verlangt von ihren Mitbewerbern, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen zunächst im Rahmen eines Vorabkontakts selber an sie wenden sollen, um eine kostenträchtige anwaltliche Abmahnung zu vermeiden. Sie droht an, sich im Falle einer sofortigen förmlichen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den abmahnenden Mitbewerber zu berufen.

Auch wenn diese Einschätzung ohne eine gesonderte Vereinbarung der obigen Art rechtlich nicht zutreffend ist und dem abmahnenden Mitbewerber freisteht, sofort abzumahnen und die Kosten dafür erstattet zu verlangen, wird der rechtlich unkundige Mitbewerber in dieser Frage verunsichert und kann sich veranlasst sehen, die Klägerin vor einer anwaltlichen Abmahnung vorsichtshalber selber anzuschreiben. Derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlangt und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst, muss sich dann auch selbst so verhalten. Er bindet sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setzt sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Rechtsanwalt abmahnen lässt.

Auch wenn das OLG Hamm für seine „besondere Rechtsprechung“ bekannt ist: Vollkommen abwegig ist diese Sichtweise nicht. Und der ein oder andere Wettbewerber sollte vielleicht mal seine Disclaimer prüfen. Gleichwohl kann man es auch anders sehen. Diese Auffassung wurde vom OLG Düsseldorf (20 U 52/15 sowie 20 U 79/17) ausdrücklich bestätigt.

Andere Auffassung: OLG Celle

Anders sah es dann das OLG Celle (13 U 19/13), wobei sich der dortige Sachverhalt allerdings von dem des OLG Hamm (siehe oben) unterschieden hat. Nachdem das OLG Celle bestätigt hat, dass ein solcher Disclaimer keine Verpflichtung begründet erst Kontakt aufzunehmen vor einer Abmahnung (wo sollte eine solche Verpflichtung begründet sein?), wird klar gestellt, dass die Entscheidung des OLG Hamm nicht anzuwenden war:

Jedenfalls unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von dem, der der Entscheidung des OLG Hamm zu Grunde lag, weshalb der Senat im Falle einer streitigen Entscheidung auch nicht die Revision zulassen müsste. Denn unstreitig hat sich die eigene “Abwehrklausel” des Klägers lediglich im Rahmen seiner Angebote für Bekleidungen befunden, nicht aber im Bereich der hier streitgegenständlichen . Nur in Bezug auf den letztgenannten Bereich kann aber ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien hergeleitet werden. Wenn aber der Kläger seine „Abwehrklausel“ gerade nicht in dem Bereich seines Internetauftritts verwendet, der zu der Beklagten ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet, vermag der Senat auch unter Zugrundelegung der rechtlichen Argumentation des OLG Hamm nicht zu erkennen, dass die Klägerin sich – wegen der an Wettbewerber im Bereich des Bekleidungsverkaufs gerichteten „Abwehrklausel“ – nach Treu und Glauben in einen Selbstwiderspruch begibt, wenn sie den Beklagten gemäß § 12 Abs. 1 UWG abmahnt.

Das OLG Celle hat allerdings in der gleichen Entscheidung klargestellt, „Zweifel an der grundsätzlichen dogmatischen Herleitung der rechtlichen Konstruktion“ des OLG Hamm zu haben. Man würde wohl auch bei vergleichbarem Sachverhalt anders entscheiden.

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Fazit: Die Entscheidung aus Hamm ist durchaus kritisch zu sehen, auch wenn er beim OLG Düsseldorf Anklang gefunden hat. Jedenfalls muss man erkennen, dass ein solcher Disclaimer nichts bringt – ausser vielleicht im schlimmsten Fall, vor dem falschen Gericht, auch noch zusätzliche Probleme.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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