Abmahnung wegen Werbung mit „Abnehmen durch Ultraschall“

Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass bereits mehrere Anbieter (erfolgreich) mit einer auf Unterlassung in Anspruch genommen worden seien, die mit einem „Abnehmen durch Ultraschall“ werben. Hintergrund ist, dass man dann mit Eigenschaften eines Produktes werben darf, die auch (wissenschaftlich) erwiesen sind. Anfang 2011 gab es insofern auch die Entscheidung des OLG Hamm (hier besprochen, am Ende des Artikels), in welcher die angeblich „Fettfressende Wirkung“ eines Wirkstoffs nicht beworben werden durfte, nur weil es „irgendeine Studie“ gab, die nach Ansicht des OLG Hamm wissenschaftlichen Grundsätzen nicht genügte (siehe dazu auch OLG Karlsruhe, 6 U 93/11, zur Hautverjüngung durch Ultraschall).

Solche Entscheidungen sollten auch von „kleineren“ Anbietern vor Ort beachtet werden: Auch Kosmetikstudios versuchen sich im hart umkämpften Markt mit Extra-Leistungen abzusichern. Nicht ohne Grund gab es kürzlich eine Abmahnwelle gegenüber Zahnärzten und Kosmetikern wegen „Faltenunterspritzungen“, die auf der Webseite beworben wurden (dazu der Bericht hier). Insofern sind alle Anbieter aufgerufen, Ihre Angebote zu prüfen und nicht mit etwas zu werben, was (so) nicht zugesichert werden kann.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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