Abmahnung wegen SPAM-Mail: Wie weit muss Unterlassungserklärung formuliert sein?

Wer eine SPAM-EMail zusendet – es genügt mit dem BGH, I ZR 218/07, bereits eine einzelne zugegangene Mail! – der muss mitunter damit leben, sofort abgemahnt zu werden. So unerfreulich die samt den ggfs. geforderten Kosten für den anwaltlichen Aufwand auch ist, stellt sich daneben vor allem eine Frage: Muss man sich in der verpflichten, an den Empfänger (etwa ein Unternehmen) gar keine SPAM-Mails mehr zu senden, oder darf man die Unterlassungserklärung auf die konkret betroffene EMail-Adresse beschränken?

Die Frage ist nicht rein akademischer Natur, da mit ausufernder Unterlassungserklärung auch das Risiko einer wächst.

Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben

Instanzielle Rechtsprechung

Das Landgericht Hagen (1 S 38/13) hatte einen solchen Fall zu entscheiden: Es wurde eine SPAM-Mail versendet und daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben. In der Unterlassungserklärung hatte man sich allerdings nur auf die Mailadressen unter einer bestimmten Domain bezogen – während der Empfänger darauf verwies verschiedene Domains zu führen und einen Anspruch zu haben, gar nicht mehr belästigt zu werden, gleich unter welcher Adresse. Das Landgericht gab diesem Begehr statt:

Der Gesetzgeber hat in § 7 UWG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung vom Einverständnis des Adressaten abhängt. Eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung ist nur möglich, wenn der Werbende seine Adresslisten von vornherein auf die Empfänger beschränkt, deren Einverständnis ihm vorliegt bzw. bei denen die Ausnahmekriterien des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen. In einer dementsprechend geführten Adressliste sind E-Mail-Adressen von unbekannten Empfängern und von Empfängern, deren Einverständnis möglicherweise nicht vorliegt, nicht enthalten. Ausgehend von § 7 UWG, dessen Inhalt nach einhelliger Auffassung auch im Verhältnis von Nichtwettbewerbern heranzuziehen ist (vgl. BGH, NJW 2009, 2958 f, Rn. 14), besteht kein Grund, den auf spezifizierte E-Mail-Adressen zu beschränken (vgl. hierzu BGH, a. a. O., zu einem entsprechenden Unterlassungsantrag; OLG Frankfurt, NJOZ 2013, 162 zu Telefonwerbung; LG Berlin, MMR 2010, 38 zu E-Mail-Werbung).

Mit der Folge:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ebenso sah es das LG Berlin (15 T 7/09), das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (27 C 2550/10) und das AG Hannover (550 C 13442/12). Auch das AG Flensburg (64 C 4/11) sah es so. Auch das AG Pankow/Weißensee (101 C 1005/14) formuliert es streng:

Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers umfaßt seine sämtlichen E-Mail-Adressen, gleichgültig, ob sie der Verfügungsbeklagten bekannt sind oder nicht. Es ist der Verfügungsbeklagten zuzumuten, den Versand von der Absatzförderung dienenden E-Mails auf solche Adressaten zu beschränken, die hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erteilt haben. Dazu benötigt sie nicht die Kenntnis aller E-Mail-Adressen des Verfügungsklägers.

Anders aber das OLG Frankfurt (1 U 314/12), das je nach Anspruch unterscheiden möchte: Wettbewerbsrechtlich schuldet man Unterlassung an sämtliche Mailadressen, im Einzelfall aber nur hinsichtlich der einen betroffenen Mailadresse.

Die Grundidee hinter der Rechtsprechung die einen umfassenden Unterlassungsanspruch erkennt, ist immer die Gleiche: Der Versender von Mails hat dafür Sorge zu tragen, dass er gar keine unerwünschten Mails ohne Einwilligung versendet. Er trägt daher auch das Risiko, dass ihm eine von der Unterlassungserklärung erfasste Mail-Adresse unbekannt ist. Anders sah es das AG Flensburg (64 C 4/11), dass diese Risikoverschiebung unzumutbar empfand – überzeugend ist dies an der Stelle nicht, da es – auch mit dem BGH – tatsächlich in den Risikobereich des Versenders fällt, zu prüfen, an wen er seine Mails verschickt.

Bundesgerichtshof

Der (I ZR 81/01) hat sich mit der Frage am Rande beschäftigt und tatsächlich festgestellt:

Nach § 1 UWG kann der Kläger von der Beklagten beanspruchen, daß diese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail- Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis der Adressaten zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains „s .de“ und „i .de“). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungs- handlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler).
Neben dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Kläger umfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im Kern gleichartige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mail an andere Empfänger ohne deren Zustimmung.

Formulierung der Unterlassungserklärung

Die Entscheidung des BGH bedeutet aber – wenig überraschend – nur, dass ein Anspruch dahin gehend besteht, keine unerwünschten Mails mehr zu erhalten. Sie bedeutet nicht, dass zwingend eine Unterlassungserklärung auf alle Mailadressen erstreckt werden muss. Da auch kerngleiche Verstöße umfasst sind, ist eine beschränkt abgegebene Unterlassungserklärung so auszulegen, dass ein Versand insgesamt zu unterlassen ist. Im dem Fall der Abgabe einer beschränkten Unterlassungserklärung und des späteren Anrufens des Gerichts muss dies berücksichtigt werden. Der gerichtliche Tenor würde bei weiterer Abfassung nur der Klarstellung dienen, die Kosten müsste der Kläger tragen. Die vorliegenden Entscheidungen sind daher inhaltlich zwar korrekt, aber bei der Kostenlast falsch.

Eine Ausnahme könnte sich aber dann ergeben, wenn sich durch Auslegung ergeben würde, dass man glaubt, tatsächlich nur verpflichtet zu sein, nur an die benannten Mailadressen keine unerwünschten Mails mehr zu senden. Diese Auslegung könnte sich etwa durch den sonstigen Schriftverkehr ergeben, wie etwa das OLG Hamm (4 U 192/08) deutlich gemacht hat, dass eine derart beschränkte Unterlassungserklärung mit diesem Argument zurückgewiesen hat. (Hinweis: Die Entscheidung des OLG Hamm ist darüber hinaus hier ohne Wert, da es dort um die Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes ging, der ohnehin einen Anspruch dahin gehend hat, dass insgesamt keine Verbraucher mehr belästigt werden!)

Fazit: Beschränkung der Unterlassungserklärung unsinnig

Man schuldet in einer Unterlassungserklärung nur die Erklärung des konkret vorgefallenen Verhaltens, der Empfänger der Erklärung wird durch den BGH dadurch geschützt, dass kerngleiche Verstöße miterfasst sind. Die vorliegende instanzielle Rechtsprechung, die bereits unbeschränkte Unterlassungserklärungen verlangt, ist nicht überzeugend. Dennoch bringt der Streit wenig, da mit dem BGH ein Anspruch dahin gehend besteht, die Zusendung an alle Mailadressen zu unterlassen, so dass eine beschränkte Unterlassungserklärung entsprechend auszulegen wäre. Man sollte hier also gleich das Kostenrisiko vermeiden, da man letztlich auch mit beschränkt abgegebener Unterlassungserklärung unbeschränkt verpflichtet wäre. Auf der anderen Seite wird man dadurch geschützt, dass die Vertragsstrafe nur bei schuldhaftem Zuwiderhandeln ausgelöst wird.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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