Abmahnungen von Physiotherapeuten sind nichts seltenes mehr. Regelmäßig geht es dabei um die Frage, ob der Physiotherapeut etwas bewirbt, was er gar nicht anbieten darf – also in erster Linie um die Frage, ob er als Heilpraktiker zugelassen sein muss. Dies betrifft inzwischen neben dem Streitpunkt Craniosakral auch die Osteopathie oder die Behandlung des „KISS-Syndroms“.
Häufig bietet sich bereits ausserhalb des Heilmittelwerberecht, im allgemeinen Wettbewerbsrecht, Verteidigungspotential – etwa wenn sich Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ergeben oder das notwendige konkrete Wettbewerbsverhältnis gar nicht gegeben ist. Im Fall des Erhalts eines Abmahnung gilt daher umso mehr: Zeitnah Hilfe beim Erfahrenen Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht suchen.
Beachten Sie dazu bei uns: Beiträge rund um den Physiotherapeuten
- Patent: BGH zur Beurteilung der Neuheitsfrage - 29. März 2024
- Übergehen von Vortrag durch das Gericht - 29. März 2024
- BGH zu Urteilsbekanntmachung bei Markenrechtsverletzung - 29. März 2024