Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Wann ist Wettbewerbsverhältnis anzunehmen?

Eine gute Zusammenfassung, wann im Wettbewerbsrecht von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen ist, findet sich beim OLG Hamm (I-4 U 105/12):

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien haben sich jedenfalls in der Vergangenheit mit dem Vertrieb von Wärmepantoffeln beschäftigt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es aber nicht nur darauf an, dass der Anspruchsteller – hier die Klägerin – im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, sondern auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch Wettbewerber des Anspruchsgegners – hier der Beklagten – ist (BGH GRUR 1995, 697 – FUNNY – PAPER). Die gewerbepolizeiliche Anmeldung eines Gewerbes reicht hierfür nicht. Ein Gewerbetreibender kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur geltend machen, wenn er Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreibt (BGH a.a.O.). Mit der Aufgabe der Geschäftstätigkeit erlischt das Wettbewerbsverhältnis (BGH a.a.O.). Maßstab hierfür ist, ob der Betreffende noch als mindestens potenzieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist. Ist die Geschäftstätigkeit endgültig und nicht nur vorübergehend eingestellt, so besteht keine Anspruchsberechtigung mehr (Köhler / Bornkamm UWG 30. Aufl., § 8 Rn 3.29).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.