Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten – Design

Das OLG Celle (13 W 17/12) hatte sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten (genauer: dem einer Webseite/Webdesign) zu beschäftigen. Hierbei hat das OLG den gefestigten Grundsatz bestätigt, dass der Gestaltung von Webseiten ein Urheberrechtsschutz (nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) zukommen kann. Webdesigner und Werbeagenturen müssen aber darauf achten, eine gewisse Eigenleistung zu erbringen.

Schöpfungshöhe

Voraussetzung ist natürlich, dass die notwendige erreicht wird (dazu: OLG Frankfurt, 11 U 64/04; OLG Rostock, 2 W 12/07; OLG Hamm, 4 U 33/10). Ob dies der Fall ist, lässt sich mit den üblichen Kriterien heraus arbeiten, die das OLG Celle wie folgt formuliert:

Gestaltung der Webseite

Die Gestaltung der Internetseite geht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist, es geht also nicht um die typische Umsetzung von Standards bzw. die üblicher Weise zu erwartende handwerkliche Leistung (so auch LG München I, 7 O 1888/04 und LG Köln, 28 O 396/09). Dies kann etwa durch eine besondere Farbauswahl oder -kombination, der Fall sein. Ebenfalls durch eine originelle Anordnung von Bildern und Grafiken, die der Webseite durch die Anordnung eine Auffälligkeit verleiht, die einen urheberrechtlichen Schutz gerechtfertigt erscheinen lässt.

Verwendung von Sprache

Auch die konkrete Art der Verwendung der Sprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) kann, wenn sie Besonderheiten bietet, Anlass für einen urheberrechtlichen Schutz geben. Zur Erinnerung: Das geht soweit, dass selbst Pressemitteilungen einem urheberrechtlichen Schutz unterfallen können, sofern eine wirklich auffällige sprachliche Gestaltung vorhanden ist (dazu Landgericht Hamburg, 308 O 159/11, hier vorgestellt).

Diese Rechtsprechung findet sich ebenfalls beim OLG Hamburg (5 U 10/10), das einen grundsätzlichen Schutz erkennt, sofern gewisse Grundanforderungen überschritten werden. Interessant ist, dass das OLG Hamburg im Streitfall nicht verlangt, dass der gesamte Quelltext während des Verfahrens offen gelegt wird. Hier bietet sich mitunter ein praktischer Weg urheberrechtsverletzungen geltend zu machen.

Webdesign kann urheberrechtlich geschützt sein

Dass Webseiten bzw. das erstellte Webdesign urheberrechtlichen Schutz genießen können, ist kein Anlaß für eine Diskussion – schwierig wird nur jedes Mal die Frage, ob das jeweils erstellte Design für sich die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat. Der Teufel steckt hier im Detail und ist im Zweifelsfall jedes Mal eine Gratwanderung. Hinsichtlich einzelner Bestandteile der Webseite bzw. der zur Webseitenerstellung gehörenden Dienstleistung ist zu unterscheiden:

Code-Schnippsel

Bei Code-Schnippseln kommt es drauf an, ob es sich um einen herausragenden Code handelt oder alltägliche Snippets, die handwerklich umgesetzt Alltagsaufgaben ohne besondere geistige Leistung erledigen (so für Javascripts das Landgericht Düsseldorf, 12 O 254/11 und für CSS-Stylesheets das OLG Hamm, 4 U 51/04

SEO

Die konkrete Auswahl von Suchbegriffen und entsprechende Gestaltung einer Webseite im Rahmen einer Suchmaschinenoptimierung (SEO) kann mit dem OLG Rostock (2 W 12/07, ebenso LG Köln, 28 O 396/09) urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Ansprüche werden hier aber sehr hoch sein!

Eingabeformulare

Eingabe-Formulare können ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen, so OLG Karlsruhe (6 U 46/09) und EUGH (C-393/09). Dies, wenn die Eingabemaske in einer besonderen Form gestaltet ist und etwa ein innovatives Eingabekonzept bereit hält. Auch hier wird man sehr hohen Ansprüchen genügen müssen. Dazu dieser Artikel bei uns.

Pressemitteilungen

Und auch Pressemitteilungen unterfallen dem Urheberrecht (Artikel dazu bei uns).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.