Urheberrecht: Urheberrechtsschutz orientiert sich nicht am geistigen Zustand des Schaffenden

Das OLG Frankfurt (11 U 62/13) hat festgestellt:

Für die Begründung von Urheberrechtsschutz kommt es auf den realen Schaffensvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden ist unerheblich. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, steht einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.

Hintergrund waren „spirituelle“ Texte, die von jemandem angefertigt wurden, der erklärt hatte, sie wären ihm als Medium von Jesus von Nazareth zugetragen worden. Als er sich dann auf ein Urheberrecht berufen hatte, wollte jemand dies zurückweisen, weil es ja nicht Ausdruck seines (eigenen) Schaffens ist. Dem folgte das Gericht zu Recht nicht, es kommt nicht darauf an, welchen geistigen Zustand (Trance etc.) der Schaffende am Ende hat.

Aus der Entscheidung:

Ansprüche, die der Inhaber einer ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnis im Falle der Verletzung dieses Rechts geltend machen kann, richten sich gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht nach dem Recht des Schutzlandes (BGH GRUR 1999, 152 – Spielbank – Affäre; BGHZ 118, 394 – ALF). Entstehung, Rechtsinhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts richten sich deshalb im vorliegenden Fall nach deutschem Recht (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 7 Rn. 12) Nach dem deutschen Urheberrecht kommen als Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG) nur natürliche Personen in Betracht. Durch den Schöpfungsakt findet der individuelle Geist des Schöpfers seinen Niederschlag im Werk. Abzugrenzen von dem eigentlichen Schöpfungsakt sind vorgelagerte Handlungen wie bloße Ideen und Anregungen, es sei denn, sie sind bereits soweit konkretisiert und ausgestaltet, dass sie ihrerseits persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Das ist etwa anzunehmen, wenn jemand Memoiren erzählt und ein anderer die schriftliche Formulierung vornimmt (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 7 Rn.7; OLG Köln GRUR 1953, 499 – Kronprinzessin Cäcilie I).

Keine schöpferische Tätigkeit ist die bloße Gehilfenschaft beim Werkschaffen Anderer, die keine eigene Individualität entfaltet, wie etwa beim Sammeln, Sichten und Ordnen von Material nach Anweisung des Urhebers oder der Ausarbeitung einzelner Stellen nach genauer Weisung, ferner bei redaktionellen Korrekturen und Textglättungen. Auch wer auf Weisung des Schöpfers einen Satz niederschreibt, ist kein Urheber (Schulze a.a.O. Rn. 9; Schricker /Loewenheim, a.a.O. Rn. 8;OLG Köln, GRUR 1988, 762).

b)
Mit der Behauptung, der streitbefangene Text sei A von Jesus von Nazareth Wort für Wort diktiert und von A unverändert in Stenoschrift zu Papier gebracht worden, wendet der Beklagte unter Bezugnahme auf OLG Köln, GRUR 1988, 762 ein, A sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen und könne deshalb nicht Urheberin sein. Dieser Ansicht kann sich der Senat nicht anschließen. Anders als in jener Entscheidung geht es im vorliegenden Fall nicht um das Zusammenwirken mehrerer natürlicher Personen und die Abgrenzung und Gewichtung ihrer Beiträge bei der Erschaffung eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes, sondern um die Frage, ob Urheber im rechtlichen Sinn eine metaphysische Eingebung sein kann, auf deren Einfluss der menschliche Schöpfungsakt zurückgeführt wird.

aa)
Nach einer in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein vertretenen Auffassung, der das Landgericht gefolgt ist und der auch der Senat zuneigt, sind jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen (Schweizerisches Bundesgericht, GRUR Int. 1991, 570; Dreier/Schulze, a.a.O. § 2 Rn. 10; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 7 Rn. 10). Für diese Auffassung spricht, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankommt und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich ist, so dass auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein können. Soweit die Berufung meint, damit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil Quelle des Kurses nicht „diffuse spiritistische jenseitige Wesen“ seien, sondern die historisch verbürgte Person des Jesus von Nazareth, vermag diese Unterscheidung eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Auch wenn Jesus von Nazareth eine historisch verbürgte Person ist, lässt sich die Behauptung, er habe einen zeitgenössischen Text mittels eines menschlichen Mediums Wort für Wort in englischer Sprache vorgegeben, mit menschlichen und prozessualen Erkenntnismöglichkeiten ebenso wenig objektivieren wie sonstige spirituelle Einflüsse. Für die rechtliche Wertung kann nur darauf abgestellt werden, dass es sich um Vorgänge handelt, die sich einer näheren physisch – naturwissenschaftlichen Erfassung und objektiven Verifizierung entziehen. Für das Entstehen von Werken jedweder Art gilt generell, dass sie auf unberechenbaren, nicht messbaren Eingebungen in Hirn und Seele ihres Schöpfers beruhen und so wenig erklärbar sind, wie das Leben selbst (Nordemann a.a.O.Rn. 9). Lässt sich der jeweilige Einfluss mit menschlichen Erkenntnismöglichkeiten aber nicht erfassen, so kann die jeweilige reale Werkschöpfung in rechtlicher Hinsicht nur der natürlichen Person zugeordnet werden, die sie hervorgebracht hat und nicht – angeblich dahinter stehenden – spirituellen Einflüssen. Andernfalls müssten derartige Schöpfungen urheberrechtlich schutzlos bleiben, weil „außerirdische Wesen“ nicht Rechtssubjekte sein können. Ein Geisteswerk ist nach allem demjenigen Rechtssubjekt als Schöpfer zuzurechnen, das die Form gewordene Vorstellung erstmals zum Ausdruck gebracht hat (Schweizerisches Bundesgericht, a.a.O.).

bb)
Selbst wenn man eine Zuordnung des Urheberrechts zu seinem menschlichen Schöpfer in Fällen dieser Art nicht generell vornehmen wollte, bliebe das Ergebnis im vorliegenden Fall dasselbe.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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