OLG Köln: Domainregistrar als Störer bei Urheberrechtsverletzung

Domainregistrar haftet bei Urheberrechtsverletzung als Störer: Das (6 U 4/18) hat entschieden, dass ein Domainregistrar nach Inkenntnissetzung von Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet, wenn er nicht tätig wird.

Update: Die Entscheidung ist überholt, der BGH hat sich hier anders postiert!

Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass einen Domainregistrar nur eingeschränkte Prüfpflichten treffen, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Denn als rein technische Registrierungsstelle ist der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen sind. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (vgl. OLG Frankfurt, 16 W 47/15; OLG Saarbrücken, 1 U 25/14 oder auch Landgericht Münster, 8 O 224/19).

Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung und Störerhaftung des Admin-C

So hat das OLG hervorgehoben,

dass im Ausgangspunkt jeder Tatbeitrag (hier das Zur-Verfügung-Stellen als Registrar und Weiterleiten der Daten im Rahmen eines automatisierten Verfahrens) für die Begründung einer ausreichend ist (…) Die Haftung der Vergabeeinrichtung (Registry) kommt in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für diese ohne weiteres feststellbar ist (…) [Einem] Registrar sind dabei jedenfalls weitergehende Prüfungspflichten als der Vergabeeinrichtung von Domainnamen (Registry) zuzumuten, weil sie geschäftlich tätig werden und in einer (in diesem Fall über einen Reseller vermittelten) vertraglichen Beziehung zu dem Registranten (Domaininhaber) stehen und mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, während die Vergabeeinrichtungen (Registries) keine eigenen Zwecke verfolgen, ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln und ihre Aufgaben im Interesse sämtlicher Internetnutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahrnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de). Dass (…) letztlich eine rein technische Aufgabe mit der Weiterleitung und Aufforderung zur Registrierung und Konnektierung vorgenommen hat, führt vor diesem Hintergrund ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BGH, GRUR 2012, 651 – regierung-oberfranken.de, zu einer vergleichbaren Frage bei der Haftung der Vergabeorganisation (Registry)).

Oberlandesgericht Köln, 6 U 4/18

Die Haftung als Störer setzt mit der inzwischen gefestigten Rechtsprechung – dazu unten – voraus, dass der Domainprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

  1. Ein Tätigwerden des Domainprovider ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
  2. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.
  3. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Bleibt also eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist zu reagieren
  4. Stellt der für den Inhalt Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Domainprovider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
  5. Sollte der Rechtsverstoß nach Hinweis ohnehin evident und unzweifelhaft sein ist in jedem Fall eine Reaktion geboten!

Dazu auch bei uns:

Es gibt hierzu auch weitere Rechtsprechung, die insgesamt durchaus auf einer Linie ist. Denn die Situation ist Alltag: Es finden Rechtsverletzungen unter einer Domain statt, der Rechtsverletzer ist aber nicht greifbar. Dafür ist der Registrar der Domain zu greifen – kann man diesen nun in Anspruch nehmen, die Domain „abzuschalten“? Inzwischen gibt es verschiedene gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage.

OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken (1 U 25/14) bejahte dies, sofern der Registrar auf eine offenkundige Rechtsverletzung hingewiesen wurde. In diesem Fall möchte das OLG u.a. wohl die Grundsätze des BGH zum Vorgehen des Hostproviders heranziehen (hier bei uns dargestellt)

LG Köln

Das Landgericht Köln (28 O 11/15) hat sich zur Haftung eines Domainproviders geäußert und diese unter Umständen bejaht. Dazu hat das Landgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Hostproviders zurückgegriffen (BGH, VI ZR 93/10, hier bei uns) und festgestellt, dass die dortigen Haftungsgrundsätze entsprechend anwendbar sind:

Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer auch auf den seitens der Antragsgegnerin zu 4 geleisteten Verursachungsbeitrag des Domain-Registrars zu übertragen. Zwischen den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass der Domain-Registrar – wie zuvor beschrieben – einen ursächlichen Beitrag dafür setzt, dass der Betreiber einer Domain auf dieser Inhalte über das Internet verfügbar machen kann, und dass der Registrar, solange die Domain bei ihm registriert ist, Zugriff auf die Domain in der Weise hat, dass er die weitere Veröffentlichung der betreffenden Inhalte über das Internet unterbinden kann. Die Antragsgegnerin zu 4 trägt vor (Bl. 99 des Anlagenheftes), ein Zugriff sei ihr nicht mehr möglich, nachdem die Domain „auf einen anderen Server umgezogen“ sei. Soweit mit – nicht nachgelassenem – Schriftsatz vom 11.5.2015 diese tatsächliche Grundlage nunmehr in Zweifel gezogen werden soll, kann das entsprechende neue tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin zu 4 nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund keinen sachlichen Grund zu erkennen, warum für die Antragsgegnerin zu 4 abweichende Verhaltenspflichten bestehen sollten. Die Antragsgegnerin zu 4 ermöglicht es durch ihre Tätigkeit als Domain-Registrar Dritten, sich über das Internet zu äußern. Es ist ihr möglich und zumutbar, solche Äußerungen zu entfernen, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass diese Dritten andere Rechtssubjekte in ihren Rechten verletzen. Entsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Domain-Registrare unter der Annahme der weiteren Voraussetzungen der Störerhaftung durch die Bereitstellung rechtlicher Hilfestellung bei der Nutzung des Internet in die Haftung genommen werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2003, 6 U 112/03; KG, Beschl. vom 10.7.2014, 10 W 142/13, jeweils m.w.N.).

Voraussetzung für eine die Störerhaftung begründende Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu 4 ist daher zunächst, dass der Betroffene die Antragsgegnerin zu 4 so konkret auf den Rechtsverstoß hinweist, dass dieser auf der Grundlage der Behauptungen der Antragsgegnerin zu 4 unschwer, also ohne tiefgreifende rechtliche und tatsächliche Prüfung, bejaht werden kann.

OLG Frankfurt

Anders sieht es dagegen das OLG Frankfurt (16 W 47/15), das erhebliche Bedenken äußert

Ferner hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Domain-Registrar – anders als dem Host-Provider auch nicht möglich ist, einzelne (persönlichkeitsrechtsverletzende) Inhalte einer Internetseite selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr kann der Domain-Registrar die Rechteverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain deren Auflösung über das DNS unterbinden. Eine solche Dekonnektierung einer bestimmten Domain hat jedoch zur Folge, dass diese für keinerlei Dienste mehr nutzbar ist, cl.h. die Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains sind nicht mehr erreichbar. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind hiervon auch automatisch alle rechtmäßigen Inhalte sowie Inhalte von unbeteiligten Dritten betroffen. Andererseits bleiben die beanstandeten Inhalte der Domain in der Regel weiterhin durch Eingabe der des Host-Servers für Internetnutzer als auch Suchmaschinen zugänglich (…)
Nach Funktion und Aufgabenstellung ist der Domain-Registrar eher mit dem Zugangsprovider (Access-Provider) vergleichbar als mit dem Host-Provider. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Köln, welches mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, dass die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers im Wege der Störerhaftung voraussetzt, dass er den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen unterbinden kann. Als unzumutbar sind dabei solche Sperrmaßnahmen anzusehen, wenn durch sie in erheblichem Umfang auch der Zugang zu anderen und legitimen Inhalten betroffen wird oder der Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbunden werden kann (…)

Landgericht Saarbrücken

Beim Landgericht Saarbrücken (7 O 82/13) ging es um die Sperrung einer Domain im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes: Ein Rechteinhaber verlangte von einem Domainregistrar, dass dieser eine Domain „sperrte“. Auf einer zu dieser Domain gehörenden Subdomain wurde u.a. ein Musikalbum angeboten. Der Domainregistrar wurde im Zuge der Störerhaftung in Anspruch genommen.

Das Landgericht sprach eine aus. Zum einen sei die Rechtsverletzung offenkundig. Dies interessanterweise, weil es bereits ein Urteil eines englischen Gerichts gab, das dem Domainregistrar im Vorhinein zur Verfügung gestellt wurde – auch wenn dies in Deutschland keine (unmittelbare) rechtliche Bindung entfaltet, so ist es mit dem Landgericht doch ein starkes Indiz für eine vorhandene Urheberrechtsverletzung. Als der Registrar im Verfahren dann darauf verwies, dass er Zweifel an der Rechteinhaberschaft haben durfte, wurde er damit zurückgewiesen; denn darauf hatte er aussergerichtlich nicht hingewiesen und dazu wäre er nach „Treu und Glauben“ verpflichtet gewesen.

Die Entscheidung passt in den bisherigen Kontext deutscher Rechtsprechung und befremdet zugleich. Losgelöst von eigenen Erwägungen verbleibt es dabei, dass -Anbieter und Domainregistrare bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen (gleich ob Urheberrecht oder ) ihre Reaktionen gut abwägen müssen. Gerade weil diese sich im Spagat befinden zwischen eventuellen Verpflichtungen gegenüber dem Rechteinhaber, aber eben auch gegenüber dem eigenen Kunden.

Fazit

Das bedeutet: Bei offenkundigen Rechtsverletzungen steht mit manchen Gerichten selbst der Gang zum Registrar offen – dieser muss aber eben nicht sofort „ins Blaue hinein“ tätig werden, sondern kann den eigenen Kunden „mit ins Boot“ holen. Hierfür muss das richtige Verfahren angewendet werden. Wenn dieses Verfahren stockt, etwa weil der Kunde sich nicht meldet, wird eine der Domain in Betracht kommen. Wer dies aber ignoriert, dem droht als Registrar die Störerhaftung.

Aber eine abschliessende Rechtsprechung liegt nicht vor. Die überzeugender Entscheidung des OLG Frankfurt bietet viel Raum um sich gegen Abschaltverlangen zu wehren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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