Urheberrecht: BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien

Der (V ZR 14/12) hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut zum Recht des Grundstückseigentümers hinsichtlich der Verbreitung von ihm ungewünschter Fotografien, etwa seines Hauses, geäußert. Der BGH hat sich in dieser Entscheidung – die inhaltlich wenig neues bietet – vorwiegend der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung gestellt. Insbesondere hinsichtlich des bestehenden Unterlassungsanspruchs bietet die Entscheidung eine sehr umfassende Auseinandersetzung mit dem bekannten Ergebnis, dass die Schranken des Urheberrechts nicht zu extensiv gegenüber den Rechten des Eigentümers ausgelegt werden sollen.

Das Ergebnis der Betrachtung zeigt einen sehr umfassenden Schutz des Grundstückseigentümers durch den BGH hinsichtlich gewerblicher Aufnahmen und deren Verwertung. Schwieriger wird es bei privaten Aufnahmen und Grundstücken, etwa Wäldern oder Schlossparks, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden – hier wird man im Rahmen der Abwägung wohl regelmässig zu dem Ergebnis kommen, dass private Aufnahmen grds. zulässig sein werden. Hier kann die Grenzziehung aber schnell problematisch werden – etwa wenn die privat erstellten Fotos auf einer geschäftlichen Webseite zur Ausschmückung verwendet werden. Das Kapitel dürfte noch lange nicht abgeschlossen sein.

Im Gesamtbild gibt es eine umfassende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Fotografien von fremden Grundstücken, die sich in einer ausgewählten Zusammenfassung so darstellt:

  • Die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks steht dem Eigentümer zu, somit auch die gewerbliche Verwendung angefertigter Fotografien, wobei die Sozialbindung als Basis für Ausnahmen zu berücksichtigen ist (BGH, I ZR 99/73).
  • Während der BGH früher – zu Recht – feststellte, dass das reine Fotografieren als Vorgang ein Realakt ist gegen den keine Unterlassungsansprüche bestehen und Anknüpfungspunkt insofern die eigentliche Verwertung der Fotografien ist (BGH, I ZR 54/87), sieht er heute bereits in dem Erstellen der Fotografien einen Eigentumseingriff (so jedenfalls in BGH, V ZR 45/10 & V ZR 46/10, dort Rn.17 a.E., wo der BGH klar stellt, dass bereits die Abbildung ein Eingriff ist, der letztlich durch die Verwertung nur vertieft wird). Hintergrund ist, dass der BGH am Ende alleine auf die Frage abstellt, ob das Grundstück gegen den Willen des Eigentümers als berechtigten verwendet würde (BGH, V ZR 46/10 unter Verweis auf II ZR 367/02).
  • Eine erteilte Fotografiererlaubnis muss nicht ausdrücklich auf private Aufnahmen bzw. private Verwendung beschränkt sein, da die gewerbliche Nutzung ja ohnehin gesondertes Recht des Eigentümers ist. Vielmehr hat der Fotograf die gewerbliche Verwendung offen zu legen die dann genehmigt werden muss (BGH, I ZR 99/73).
  • Alle urheberrechtlichen Schranken, die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhen, sind grundsätzlich eng auszulegen (ständige Rechtsprechung, nochmals etwas länger in BGH, I ZR 102/99, dargestellt).
  • Die rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind (BGH, I ZR 192/00).
  • Die Panoramafreiheit sichert nur Aufnahmen, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Es ist mit dem BGH nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus festgehalten werden soll, etwa von einem privaten Balkon (BGH, I ZR 192/00).
  • Der Grundstückseigentümer bindet sich nicht dadurch, dass er sein Grundstück öffnet, es gilt kein „alles oder nichts“-Prinzip: Der Eigentümer kann dem allgemeinen Publikumsverkehr sein Grundstück eröffnen und dennoch Fotos ganz untersagen oder nur für bestimmte Verwertungen untersagen (BGH, V ZR 45/10). Alleine dadurch, dass er der Allgemeinheit den Zutritt eröffnet hat, ist noch keine Einschränkung seiner Rechte bzw. Interessen zu erkennen (ausdrücklich in BGH, V ZR 46/10).
  • Bereits die einmalige rechtswidrige Verwertung eines Fotos begründet eine Wiederholungsgefahr – wenn es nur um eine Abbildung eines Objektes geht, spricht die Vermutung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich sämtlicher Objekte des Eigentümers! (BGH, V ZR 14/12 unter Verweis auf BGH, V ZR 45/10).
  • Sofern das BVerfG (1 BvR 699/06, „Fraport“) eine unmittelbare Bindung von öffentlich-rechtlichen Betreibern an die Grundrechte erkannt hat, bedeutet dies gleichwohl, dass hinsichtlich vorgenommener Einschränkungen bei Aufnahmen und deren Verwertung eine Ausübungskontrolle stattzufinden hat. Es ist damit den Eigentümern auch der öffentlichen Hand nicht verwehrt, die Möglichkeit der Erstellung und Verwendung von Fotografien einzuschränken, allerdings muss geprüft werden inwiefern dies mit den Grundrechten (hier speziell und Zugang zu öffentlichen Informationen) zu vereinbaren ist. Gerade bei der gewerblichen Nutzung möchte der BGH hier keine zu engen Grenzen ziehen und sieht insbesondere nicht das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen betroffen wenn es nur um Abbildungen geht (BGH, V ZR 14/12).

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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