Streitwert bei Urheberrechtsverletzung: Doppelter Lizenzsatz als Streitwert

Wie ist aussergerichtlich der Gegenstandswert – oder im streitigen Verfahren der Streitwert – bei einer Urheberrechtsverletzung festzusetzen ist, ist streitig. Gerade bei der Verwendung eines fremden Produktfotos für einen Verkauf im Internet wird dies in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gesehen:

Während in jüngster Zeit das OLG Hamm (Beschluss vom 13.09.2012 Az. I – 22 W 58/12) und das OLG Braunschweig (Beschluss vom 14.10.2011, Az. 2 W 92/11) bei Verwendung der Fremdbilder für einen Privatverkauf im Internet den Streitwert auf das Doppelte des vom Antragstellers angegebenen Lizenzsatzes festgesetzt haben, hat das OLG Köln (Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11) bei Verwendung des Lichtbildes durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte einen Wert von 3.000,- € für angemessen erachtet. Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 30.12.2010 (Az. 24 W 100/10) den Streitwert für ein Verfahren betreffend eine Unterlassungsverfügung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung einer Produktfotografie auf der Internetseite eines Webshops auf 6.000,- € festgesetzt.

OLG Nürnberg, 3 W 81/13

Das OLG Nürnberg sieht den doppelten als sinnvollen Streitwert:

Danach ist von dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen. Dieses bemisst sich in Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Wert des verletzten Urheberrechts für den Antragsteller einerseits und dem sogenannten Angriffsfaktor andererseits, wobei letzterer in erster Linie bestimmt wird durch den Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung sowie den Grad eines etwaigen Verschuldens auf der Verletzerseite. Die Streitwertangaben des Antragstellers haben eine Indizwirkung, sind aber für das Gericht nicht bindend. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Regel ein Abschlag von 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen (…) Der Streitwert für ein auf Unterlassung gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der unberechtigten Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf über eine Internetauktion entspricht – vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel dem doppelten Lizenzsatz für die berechtigte Nutzung der Bilder.

OLG Nürnberg, 3 W 81/13

Dazu: Die Rechtsprechung des OLG Köln, die sich inzwischen durchgesetzt haben dürfte

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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