Strafantrag gegen Hr. Kauder: Ermittlungen eingestellt

Wie auf Gulli.com in einem Update berichtet wird, wurde das in Gang gesetzte strafrechtliche gegen Siegfried Kauder nun eingestellt. Hintergrund war, dass Herr Kauder (Mitglied des Bundestages und u.a. Vorsitzender des Rechtsausschusses) angeblich fremde Bilder ohne Nutzungserlaubnis auf seiner Webseite eingesetzt hat. Der kam von einem Blogger, der nicht als Urheber der Bilder betroffen war.

Bei Gulli liest man nun derzeit dazu:

Strafanzeigen werden unter anderem dann nicht mit einer sonderlich hohen Priorität bearbeitet, wenn der Ersteller der Anzeige, wie in diesem Fall, nicht selbst von der mutmaßlichen Rechtsverletzung betroffen ist. Da Herr Kauder beziehungsweise die Webmaster seines Blogs keine Bilder von Raff verwendeten, ist Raff nicht unmittelbar betroffen. Auch die fehlende Schwere des Delikts dürfte eine erhebliche Rolle bei der Entscheidungsfindung gespielt haben.

Vielleicht liegt es aber auch daran, dass es sich hier um ein Antragsdelikt handelt nach §§106, 109 UrhG, wobei der Verletzte antragsberechtigt ist (§77 I StGB). Da nicht einmal mehr der einfach Nutzungsberechtigte bei §106 UrhG Antragsberechtigt ist (Wandtke/Bullinger, §109, Rn.4 – anders bei einem umfassenden Nutzungsrecht, das aber dazu führt, dass der eigentliche Urheber kein Antragsrecht mehr hat!), wird man wohl einer Popularanzeige erst reicht kein gesondertes Antragsrecht zugestehen. Auch beim §108 UrhG (der wohl Grundlage der Anzeige war) muss ein Strafantrag vorliegen, wobei der Antragsberechtigte in diesem Fall der Berechtigte nach §108 UrhG ist (Wandtke/Bullinger, §109, Rn.6). Auch in diesem Fall würde insofern eine Antragsberechtigung ausscheiden.

Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsmitteilung nun nicht auf die Antragsberechtigung, sondern auf fehlende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit abstellt ist durchaus überraschend, da diese m.E. zu prüfen ist, bevor man überhaupt in eine Prüfung des Sachverhaltes einsteigt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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