Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten

“Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.

Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um „Landschaften und sonstige Örtlichkeiten“ gehen soll – also „Plätze“. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen. Im Urheberrecht gibt es diesen Grundsatz im Übrigen auch, dann im §57 UrhG, der normiert:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Wann ist eine Person ein Beiwerk?

Doch wann ist man nun Beiwerk? Zufällig hatte ich eine Entscheidung des OLG Oldenburg (13 U 72/88) dazu im Kopf, die ich auf Twitter schwer präsentieren kann. Hier findet sich eine brauchbare Definition, wann eine Person ein “Beiwerk” ist:

Voraussetzung hierfür wäre, daß nach dem Gesamteindruck der Veröffentlichung die Landschaft der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist und die auf dem Bild erkennbaren Personen derart untergeordnetes vorheriger Beiwerk darstellen, daß sie auch entfallen könnten, ohne daß Inhalt und Charakter des Bildes sich veränderten (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 3. Aufl., Rdnr. 8.18).

[Ausführungen mit Bezug auf den Sachverhalt] Hiervon kann keine Rede sein. Groß im Vordergrund des beanstandeten Bildes sind links die jeweils nur mit einem Badeslip bekleidete Kl. und deren Freundin, rechts ein sich umarmendes Pärchen abgebildet. Diese Personen bilden den beherrschenden Blickfang des Bildes, hinter dem die als Hintergrund abgebildete Strandszene als lediglich dekorative Kulisse zurücktritt.

Man merkt: Es reicht nicht, dass da irgendwo eine Landschaft ist, auch wenn diese – wie in diesem Fall – eine typische Aufnahme darstellt. Es kommt auf den Einzeleindruck an, dessen Charakter sich durch “hinwegdenken” der Personen in keinster Weise verändern darf (Wandtke/Bullinger, KUG §23, Rn.27). Das aber wird schwierig sein, das Strandbeispiel ist hier in der Tat ein Gutes das man sich merken sollte, da man im Regelfall “aus dem Bauch heraus” sicherlich anders entschieden hätte. Zu der Frage ebenfalls eingängig Fricke in Wandtke/Bullinger (KUG §23, Rn.27), demzufolge darauf abzustellen ist:

… ob die einzelnen Abgebildeten nur „bei Gelegenheit“ der Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, oder ob sie aus der Anonymität herausgelöst werden …

Anzahl der Personen bei Gruppenfoto

Ein weit verbreiteter ist übrigens die Sache mit der “Einzelaufnahme”, dass nämlich kein Schutz mehr besteht, wenn 3-7 Personen oder mehr auf dem Bild zu sehen sind. Das ist falsch. Ob da eine Person zu erkennen ist (sie muss aber schon zu erkennen sein) oder 7 spielt für den Schutz keine Rolle. Was hier gerne durcheinander gebracht wird ist die Nr.3 der Ausnahmetatbestände, derzufolge kein Schutz gilt für

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

Was das im Ergebnis heißt kann man z.B. beim OLG Karlsruhe (14 U 105/88) nachlesen, dass festgestellt hat, dass die Abbildung einer nicht am Verkehrsunfall beteiligten Person in Presseveröffentlichung im Regelfall unzulässig ist und den Anspruch auf Schmerzensgeld eröffnet.

Und Fotos von Produkten?

Interessant war es auch beim (6 U 17/13), wo in einem Möbelkatalog ein Gemälde abgebildet war. Hier verwies der Vertreiber des Kataloges darauf, dass dieses Gemälde nur unwesentliches Beiwerk (in diesem Fall nach §57 UrhG) war. Das Gericht hatte sich somit zur Frage zu äußern, wann etwas Beiwerk ist. Dabei werden wertvolle allgemeine Ausführungen geboten:

Maßgeblich für die Frage, ob ein Werk nur „unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand … der öffentlichen Wiedergabe“ ist, ist der objektive Maßstab des angesprochenen Betrachters (OLG München, Urteil vom 9. 6. 1988 – 6 U 4132/87NJW 1989, 404 – Kunstwerke in Möbelprospekten; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 57 Rn. 3). Dabei kommt dem inhaltlichen Zusammenhang, in den eine Abbildung gestellt wird, entscheidende Bedeutung zu (Maaßen, ZUM 2003, 830, 837). Unwesentliches Beiwerk soll nach der zitierten Entscheidung des OLG München, die ebenfalls Gemäldeabbildungen in einem Möbelkatalog betraf, vorliegen, wenn es keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweise und durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für ihn ohne jede Bedeutung sei. In einer späteren Entscheidung heißt es, der eigentliche Gegenstand müsse derart beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könne (OLG München, Urteil vom 13. 3. 2008 – 29 U 5826/07 – juris Rn. 5 m. w. N.). Teilweise wird in der Literatur verlangt, die Einbeziehung müsse „mehr oder wenig zufällig“ erfolgen, was bei einer bewussten Einbeziehung ausscheide (Fromm/Nordemann/W. Nordemann, UrhG, 10. Aufl. 2008, § 57 Rn. 2). Letztere Ansicht lässt sich aber nicht damit vereinbaren, dass es auf die Beurteilung nach dem objektiven Maßstab des Betrachters ankommt (vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 57 Rn. 2).

Im Ergebnis wurde korrekt festgestellt, dass der Katalog in erster Linie der Präsentation der Möbel dient. Wenn andere Gegenstände wie Bilder dabei zu sehen sind, dienen sie nur der Ausschmückung und sind sprichwörtlich austauschbar, für den Betrachter ohne Belang. Abgebildete Gemälde sind damit lediglich unwesentliches Beiwerk.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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