Urheberrecht: Lichtbilder und Lichtbildwerke – zur Unterscheidung

Es gilt in Kürze mit einem Mythos aufzuräumen: Häufig wird behauptet, „einfache Fotos“ würden keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, etwa Bilder von Landschaften etc. Dabei wird dann schnell darauf Bezug genommen, dass gar keine erreicht ist. Wer sich auf diesen Bezug einlässt, der verkennt aber, dass das UrhG zwischen „Lichtbildwerken“ und „Lichtbildern“ unterscheidet.

Lichtbildwerke sind schöpferische Fotografien, das woran man gemeinhin denkt. Das „“ dagegen ist das Bild, das keine schöpferische Fotografie mehr ist, aber auch noch keine einfache Reproduktion. Geschützt beim Lichtbild wird die „rein technische Leistung“ der Aufnahme, man könnte auch sagen: Das bewusste Aussuchen eines Motivs und drücken auf den Auslöser. Der als Leistungssschutzrecht ausgestaltete Lichtbild-Schutz erfasst daher auch Amateurfotos und „alltägliche Knipsbilder“. Insbesondere sind damit also auch „Produktfotografien“ geschützt, also Fotografien von Produkten zur Vermarktung, etwa in Katalogen. Die Rechtsprechung berücksichtigt beim Schadensersatzanspruch aber den Aufwand, mit dem die Fotografien erstellt werden – je höher der Aufwand, umso höher mitunter der Schadensersatzanspruch.

Inhaber des Schutzrechts ist der „Lichtbildner“, also derjenige, der das erstellt hat. Die zustehenden Rechte sind die bekannte, insbesondere steht dem Lichtbildner das Veröffentlichungsrecht und Namensnennungsrecht zu. Im Ergebnis wird daher auch der Ersteller eines „einfachen Fotografie“ eine aussprechen können, wenn ein anderer sein Bild ohne Genehmigung oder Namensnennung nutzt.

Hinweis: Beachten Sie dazu die Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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