Haftung beim Sharehosting

Das LG München I (33 O 6198/14) stellte in einer von mehreren Entscheidungen zur urheberrechtlichen Haftung von Sharehosting-Anbietern fest, dass eine Haftung grundsätzlich im Raum steht:

Allein der Umstand, dass ein Internetdienstleister eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet und damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Dienstleisters nicht aus; vielmehr müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (…)

Haftung der Beklagten wegen zu Urheberrechtsverletzungen (…) Notwendig ist unter Heranziehung der strafrechtlichen Grundsätze des § 27 StGB ein doppelter Gehilfenvorsatz: Der Gehilfe muss einerseits die Hilfeleistung mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich ihrer Förderungswirkung für die Haupttat erbracht haben. Andererseits muss der Gehilfenvorsatz auch die Kenntnis der konkret drohenden Haupttat umfassen. Für den dazu erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht es demnach nicht aus, wenn [man] allgemein mit Rechtsverletzungen durch die Nutzer [des] Dienstes rechnet (…) Auch für die Annahme eines dolus eventualis ist es erforderlich, dass die Tatumstände jedenfalls allgemeinen fest umrissen sein müssen. Nachdem das Geschäftsmodell (…) nicht von vorneherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihrer Leistung angelegt ist, sondern auch Raum für legale Nutzungsmöglichkeiten bietet – wie beispielsweise die Möglichkeit der sicheren Verwahrung großer. Mengen geschäftlicher oder privater Daten oder die Promotion von Musikwerken (…) kann (…) kein Vorsatz in Bezug auf die Förderung etwaiger Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer (…) unterstellt werden, der sich auf sämtliche möglichen urheberrechtlich geschützten Werke, die (…) theoretisch gespeichert werden könnten, beziehen müsste.

Diese Entscheidung wurde – wie die anderen – vom OLG München (29 U 2874/16) bestätigt. Dabei lehnte das OLG eine Täterschaft ab:

Vorliegend bietet die Beklagte als Sharehostingdienst aber nicht im eigenen Namen den Download bestimmter Inhalte an. Die Beklagte bietet lediglich eine Plattform zum Teilen von Dateien an. Die Beklagte tritt nicht als Anbieterin des Downloads bestimmter Werke auf. Auch wenn der Dienst der Beklagten in einer Weise ausgestaltet ist, dass er das Teilen urheberrechtlich geschützter Inhalte begünstigt, ist die Beklagte nicht Anbieterin der auf ihrer Plattform gespeicherten Inhalte und tritt auch nicht als solche auf (..) Die Beklagte ist auch nicht Mittäterin im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB der unter Nutzung ihrer Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen. Eine Mittäterschaft zwischen den einstellenden Nutzern und der Beklagten würde ein bewusstes und gewoll-tes Zusammenwirken im Hinblick auf den Verletzungserfolg voraussetzen. Der Beklagten ist aber gar nicht bekannt, welcher Nutzer wann welche urheberrechtlich geschützten Werke über ihre Plattform öffentlich zugänglich macht. Es fehlt somit an einem gemeinsamen Tatplan. Allein die allgemeine Kenntnis der Beklagten, dass ihre Plattform aufgrund der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen in nicht unerheblichem Ausmaß für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird, genügt nicht. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit den Uploadern urheberrechtlich geschützter Werke aus (…) Die Beklagte ist auch nicht mittelbare Täterin, denn dies würde die Kontrolle der Beklagten über das Handeln der Uploader voraussetzen. Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden – wie hier die Uploader – die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 – Allegro barbaro).

Weiter stellt das OLG fest, dass man proaktiv nach Rechtsverletzungen suchen muss:

Da die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 58 – File-HostingDienst). Die Prüfpflichten des Störers bestehen bei jedem Werk, zu dem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, im selben Umfang. Sie verringern sich nicht dadurch, dass sie in Bezug auf eine große oder sehr große Werkzahl – im Streitfall zunächst ca. 9.500 Werke auf ca. 800 Webseiten – erfüllt werden müssen. Denn der urheberrechtliche Schutz kann nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH a.a.O. Tz. 59 – File-Hosting-Dienst). Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die veröffentlichten Links nicht ebenso hätte auffinden können wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten Internetnutzer oder die Klägerinnen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 63 – File-Hosting-Dienst). Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe bereits umfangreiche proaktive und reaktive Maßnahmen getroffen und weitergehende Prüfpflichten seien ihr nicht zumutbar, kann dies nicht überzeugen. Die zahlreichen festgestellten Rechtsverletzungen zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen offensichtlich nicht ausreichend waren, um weiteren Rechtsverletzungen hinsichtlich der Werke wirksam entgegenzutreten. Die von der Beklagten durchgeführten Kontrollen der Linksammlungen sind offenbar nicht intensiv genug, um die Rechtsverletzungen hinsichtlich der Werke aufzufinden. Dass der Beklagten engmaschigere und genauere Kontrollen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar wären, hat die Beklagte, die insoweit die sekundäre Darlegungslast trägt, nicht dargelegt. Aus den Ausführungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie ihren Dienst bei einer Intensivierung der Kontrollen der Linksammlungen nicht mehr wirtschaftlich betreiben könnte. Es fehlen schon Angaben zu den Umsätzen und Gewinnen, den sie mit ihrem Dienst erzielt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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