Leider gibt es auch das (und ich hatte schon darüber berichtet, siehe hier und hier): Man beauftragt einen Rechtsanwalt über das Internet zur Abwehr einer Abmahnung. Aus irgendeinem Grund hat man die Erwartung, dass die Angelegenheit etwa 200-300 Euro kosten wird. Der Rechtsanwalt schickt einem Unterlagen zu, die man unterschreiben muss, dabei findet sich in den zahlreichen Unterlagen auch eine Vergütungsvereinbarung, die unterschrieben am Ende Kosten in Höhe von gut 2500 Euro vorsieht. Die Abmahnung selbst hätte aber „nur“ 400-800 Euro gekostet. Und nun?
Dieser Fall ist nicht fiktiv, es gibt diesbezüglich leider immer wieder mal Streitigkeiten, auch ich habe hier bereits solche Fälle gehabt und durfte Betroffenen helfen, mit einer letztlich angemessenen Zahlung aus der Nummer heraus zu kommen.
Nunmehr haben wir m.E. das erste Urteil eines Landgerichts zu diesem Thema: Das Landgericht Duisburg (7 S 51/12) hat sich zu der Frage geäußert und sieht den horrenden Zahlungsanspruch als nicht gerechtfertigt an. Wenn die anwaltlichen Kosten in einem derart krassen Missverhältnis sind, dass die Beauftragung wirtschaftlich letztlich sinnlos ist, will das Landgericht an den Rechtsanwalt der so abrechnen will, erhöhte Belehrungspflichten stellen. Beeindruckend sind dabei diese Worte des Landgerichts zu den „Kostenerklärungen“, die im konkreten Fall – es dürfte um mehrere Mandanten gehen! – hervorgehoben werden sollen:
Jedenfalls in der Gesamtschau stellen die Hinweise […] keine bedarfsgerechte Aufklärung, sondern eher eine systematische Irreführung des Mandanten dar.
Aus meiner Erfahrung kann ich dies nur unterstreichen: Wer plötzlich einen „Berg“ an Papier erhält und den unter Zeitdruck auf gefühlt jeder Seite irgendwo unterschreiben soll, der wird schlichtweg nicht verstehen, was da vereinbart wird.
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